Ist es für einen Arbeitslosen auf Grund seines Lebensalters günstiger sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens. Über die eventuellen Vorteile einer solchen späteren Arbeitslosmeldung muss die Arbeitsagentur den Antragsteller unaufgefordert aufklären. Dies gehört zu ihren gesetzlichen Beratungspflichten.
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.9.2007 – L 7/10 AL 185/04)
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