Wird ein Linienflug auf Grund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annuliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen (z.B. Essen, Getränke, Hotel).
(OLG Koblenz, Urteil v. 11.1.2008 – 10 U 385/07)
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