In dem seit 2006 andauernden Prozesskostenhilfeverfahren um den Ausschluss eines Schülers des Lèon-Foucault-Gymnasium Hoyerswerda von der Schule ist zwischenzeitlich eine abschließende Klärung erfolgt.
Mit einer Ordnungsmaßnahme vom 30. November 2005 war ein Schüler der Schule verwiesen worden. Ihm wurde vorgeworfen, unberechtigt in das Computernetzwerk der Schule eingedrungen zu sein und den Datenbestand manipuliert zu haben.
Gegen den vom Direktor der Schule verhängten Schulausschluss ist der Schüler mit anwaltlicher Unterstützung der Rechtsanwälte Döhl & Kollegen aus Hoyerswerda vorgegangen, obgleich er zunächst seither zur Fortsetzung seiner Schulausbildung ein Kamenzer Gymnasium besucht hat, wo er in diesem Jahr sein Abitur ablegen wird.
Nach dem der Widerspruch gegen den Schulausschluss für den Schüler am 6.12.2005 eingelegt worden ist und das zuständige Regionalschulamt in Bautzen noch ein halbes Jahr später keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen hatte, wurde beim Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage beantragt, die später in eine so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage geändert worden ist. Diese Änderung erfolgte, weil wegen der inzwischen durch die Untätigkeit der Behörde verstrichenen Zeit ein Zurückwechseln des Schülers an das Lèon-Foucault-Gymnasium in Hoyerswerda nicht mehr zweckmäßig gewesen wäre und der Schüler stattdessen (um sich auf das Abitur zu konzentrieren) die Schulausbildung in Kamenz abschließen wollte. Gleichwohl sollte durch das Verwaltungsgericht weiter festgestellt werden, dass der Schulausschluss rechtswidrig war.
Am 17. März 2008 hat das Verwaltungsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag verhandelt und im Ergebnis der Verhandlung die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die beabsichtigte Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Nach der Beurteilung des Gerichtes in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages war der angegriffene Bescheid der Schule vom 30.11.2005 rechtswidrig und hat den Schüler in seinen Rechten verletzt.
Daraufhin hat die Sächsische Bildungsagentur – Regionalstelle Bautzen –, die in dem Verfahren den Freistaat Sachsen vertreten hat, einem Vergleich zugestimmt, in dem der beklagte Freistaat Sachsen anerkennt, dass der Schulausschluss vom 30.11.2005 rechtswidrig war und der Kläger (Schüler) pauschalisierten Ersatz für die Schülerbeförderungskosten von Hoyerswerda nach Kamenz beanspruchen kann. Der Freistaat Sachsen – vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Bautzen – hat sich außerdem verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der betroffene Schüler seinerseits hat daraufhin auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche gegen den Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit dem Ausschluss aus dem Lèon-Foucault-Gymnasium Hoyerswerda verzichtet.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen. Es bleibt damit dabei: die seinerzeitige schulische Maßnahme (Ausschluss von der Schule) war bei weitem überzogen und nicht gerechtfertigt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Schule ihr damals nur nachlässig gesichertes Computernetzwerk inzwischen so geschützt hat, dass ein Eindringen durch Schüler oder durch Dritte nun ausgeschlossen ist.
Für den Schüler bleibt es dabei, dass er jetzt – kurz vor dem Abitur – die Schule nicht erneut wechselt, sondern sein Abitur in Kamenz ablegen wird. Für die noch bevorstehenden Prüfungen wünschen wir ihm alles Gute.
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