BGH: Gewährleistungsanspruch besteht auch für Schwarzarbeit

VonHagen Döhl

BGH: Gewährleistungsanspruch besteht auch für Schwarzarbeit

Wird ein Unternehmer mit der Erstellung eines Werks beauftragt und vereinbaren die Parteien zugleich, dass für die Leistung eine Rechnung nicht gestellt werden soll, so kann sich der Unternehmer auf diesen Umstand nicht berufen, wenn der Auftraggeber Mängel des Werks geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede im Übrigen wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, wie der BGH entschied (Urteile vom 24.04.2008; Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).

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