Die Unterzeichnung „unter Vorbehalt“ im Abnahmeprotokoll verhindert nicht die Abnahme

VonHagen Döhl

Die Unterzeichnung „unter Vorbehalt“ im Abnahmeprotokoll verhindert nicht die Abnahme

Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ stellt einen Mängelvorbehalt dar, wenn im Abnahmeprotokoll die Mängel aufgeführt sind. Die Unterzeichnung des Protokolls durch den Bauherrn mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ steht der förmlichen Abnahme der Werkleistungen des Bauunternehmers nicht entgegen und führt zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs.
(OLG Hamm Entscheidung vom 14.03.2008 – 21 U 34/07)

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