Fahrtkosten für die monatliche Wahrnehmung des Umgangsrechtes bei in größerer Entfernung lebenden Kindern sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können.
(OLG Bremen Beschluss vom 23.10.2007 – 4 WF 155/07)
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