Der gesteigert unterhaltspflichtige Vater muss beim Mindestunterhalt gegebenenfalls öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad für den Weg zur Arbeit benutzen. Auch die Berücksichtigung von Kosten für eine Heimfahrt in der Mittagspause kommt nicht in Frage.
(OLG Stuttgart Beschluss vom 19.10.2007 – 15 WF 229/07)
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