Im Geschäftsverkehr ist eine Zahlung im Wege der Banküberweisung nach europarechtlichen Vorgaben nur dann rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag termingerecht auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom AG und der 01051 Telecom GmbH um die Zahlung von Verzugszinsen wegen vermeintlich zu spät gezahlter Rechnungsentgelte auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln entschieden (Urteil vom 03.04.2008, Az.: C‑306/06).
Über den Autor