Vorsätzliche oder grobfahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.
(BGH, Beschluss v. 20.12.2007 – IX ZB 189/06)
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