BSG: Rasern kann Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung versagt werden

VonHagen Döhl

BSG: Rasern kann Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung versagt werden

Tritt ein Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat ein, so ist die gesetzliche Unfallversicherung nach § 101 Abs. 2 SGB VII dazu berechtigt, dem Versicherten die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise zu versagen. Die gleiche Folge hat das Bundessozialgericht im Fall eines Versicherten ausgesprochen, der auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle beim Überholen vorsätzlich den Straßenverkehr gefährdet hatte (Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 1/07 R).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort