Wenn der Bauherr vom Architekten oder Ingenieur Rückzahlung von überzahltem Honorar verlangt, ist von entscheidender Bedeutung, wer die Darlegungs- und Beweislast hat. Auch in einer Entscheidung des BGH ging es um die Abrechnung eines gekündigten Vertrages. Der BGH sieht Darlegungs- und Beweislast beim Architekten, wenn der Auftraggeber Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet und der Architekt seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages noch nicht abgerechnet hat. Insoweit steht dem Auftraggeber ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Überschusses zu. Den Überzahlungsbetrag kann der Auftraggeber unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen beziffern. Insbesondere ist er nicht – wie der Architekt – gehalten, eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Die Zäsur dürfte die Schlusszahlung sein. Verlangt der Auftraggeber Rückzahlung, nachdem er die Schlussrechnung geprüft und eine Schlusszahlung geleistet hat, macht er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Dafür hätte er die Darlegungs- und Beweislast.
(BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06)
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