Aktiviert der Bauherr eine Bedarfsposition nicht, lässt er die darin beschriebene Leistung aber ohne einzugreifen ausführen, schuldet er dafür eine nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu ermittelnde Vergütung.
OLG Dresden Entscheidung vom 10.01.2007 – 6 U 519/04
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