Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe schon anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007 – 12 U 9/07; BeckRS 2007, 16974
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