Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet erst mit Einreichung des Ehescheidungsantrages oder auf Antrag frühestens drei Jahre nach Trennung. Wenn während der Trennungszeit keine gegenseitige Teilhabe am Zugewinn mehr gewünscht wird oder Vermögensverschiebungen in dieser Zeit befürchtet werden, sollte ein notariell beurkundeter Ehevertrag den Berechnungsstichtag vorverlegen. Das geht selbstverständlich nur einvernehmlich.
In das Endvermögen muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist. Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob Vermögenswerte durch Erbschaft und Schenkung erworben oder bereits mit in die Ehe gebracht wurden. Diese zuletzt genannten Werte stellen vielmehr zusammengerechnet das „Anfangsvermögen“ dar. Die Formulierung ist etwas irreführend, weil „Anfangs“vermögen auch Schenkungen und Erbschaften nach dem Anfang der Ehe sind.
Das so ermittelte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt dann den auf beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn dar. Endvermögen, Anfangsvermögen und Zugewinn können nicht niedriger als 0 sein. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn, muss dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages auszahlen = Zugewinnausgleich.
! Achtung: ein solcher Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Ehescheidung!
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