Versorgungsausgleich & Ehescheidung – Teilung der Altersversorgung bei Scheidung

VonHagen Döhl

Versorgungsausgleich & Ehescheidung – Teilung der Altersversorgung bei Scheidung

Beim Versorgungsausgleich handelt es um einen Ausgleich der von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Über diese Folgesache muss das Familiengericht im Regelfall entscheiden. Das Familiengericht wird von Amts wegen tätig, sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Dies bedeutet, dass förmliche Anträge der Eheleute nicht erforderlich sind, um die Entscheidung des Gerichts zu bewirken.
Für beide Ehepartner wird ermittelt, welche Rentenanwartschaften bis zur Einleitung der Ehescheidung bereits entstanden sind. Dies können „normale“ gesetzliche Renten bei der Rentenversicherung Bund oder Beamtenpensionskasse sein. Erfasst sind aber auch Betriebsrenten und andere Zusatzversorgungen sowie private Rentenversicherungen, die auf eine wiederkehrende Leistung (und nicht auf eine Einmalzahlung) gerichtet sind.
Die jeweiligen Versorgungsträger rechnen die Renten auf Anforderung des Familiengerichts genau aus und teilen die Ergebnisse mit.
Für den Versorgungsausgleich sind nur die während der Ehe angefallenen Rentenanwartschaften wichtig. Die für jeden Ehepartner entstandenen Renten werden verglichen und derjenige, der höhere Anwartschaften hat, muss dem anderen die Hälfte des überschießenden Betrages abgeben. Dies geschieht, indem von einem Rentenkonto ein bestimmter Betrag abgebucht und auf dem anderen Konto dazugebucht wird.
Wie bei Umbuchungen auf dem Girokonto erfolgt der Versorgungsausgleich in aller Regel zunächst nur auf dem Papier. In ganz wenigen Ausnahmefällen müssen sofort Zahlungen geleistet werden. Die Auswirkungen zeigen sich erst bei Eintritt des Rentenfalls, wenn also im Alter oder bei Invalidität auf das Konto zugegriffen wird. Hier wird dann ein Ehepartner mehr und der andere weniger Rente ausgezahlt erhalten als dies ohne die Ehescheidung der Fall gewesen wäre.

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