Ehegattenunterhalt

VonHagen Döhl

Ehegattenunterhalt

Eheleute haben einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch nach einer Trennung und meist auch noch nach erfolgter Ehescheidung.

Zwar sagt das Gesetz, dass geschiedene Eheleute alle Anstrengungen unternehmen sollen, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehepartner durch die Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Erwerbsunfähigkeit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Alters oder Krankheit daran gehindert ist. Selbst wenn geschiedene Eheleute beide erwerbstätig sind, werden nach der Scheidung Einkommensunterschiede meist durch den so genannten Aufstockungsunterhalt ausgeglichen. Dies gilt bei langen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, nach der derzeit noch herrschenden Rechtsprechung ein Leben lang (Lebensstandardgarantie).

Das zu erwartende neue Unterhaltsrecht wird dies ändern. Aber auch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits Weichen dafür gestellt, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden können.

Während der Trennungszeit ist bei Bedürftigkeit des anderen Ehepartners in der Regel immer Ehegattenunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner zunächst ist nicht zuzumuten, bereits vor einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Trennungszeit als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen ist, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.

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Hagen Döhl administrator

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