AG München spricht Schmerzensgeld nach Fall von einer Bierbank auf dem Oktoberfest zu

VonHagen Döhl

AG München spricht Schmerzensgeld nach Fall von einer Bierbank auf dem Oktoberfest zu

Wer zum Schunkeln, Tanzen und Singen auf eine Bank steigt, riskiert das Gleichgewicht zu verlieren und haftet auch dann, wenn er durch einen Dritten gestoßen wird und dadurch jemanden verletzt. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 12.06.2007 hervor, das im Zusammenhang mit dem Oktoberfest 2006 ergangen ist (Az.: 155 C 4107/07, rechtskräftig).
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte befanden sich Anfang Oktober 2006 auf dem Münchener Volksfest, wo sie das Bierzelt «Schottenhammel» aufsuchten. Im Rahmen der allgemeinen Fröhlichkeit stieg die Beklagte auf ihre Sitzbank. Hinter ihr saß der Kläger. Als die Beklagte das Gleichgewicht verlor, fiel sie nach hinten auf den Rücken des Klägers. Dieser wollte zu diesem Zeitpunkt gerade aus dem Bierkrug trinken und stieß durch den Aufprall der Beklagten gegen das Gefäß. Dadurch verletzte er sich an einem Zahn. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Diese weigerte sich zu zahlen. Sie sei nur deshalb nach hinten gefallen, weil sie ihrerseits von einem vorbeilaufenden Besucher angerempelt und von der Bierbank gestoßen worden sei. Sie könne also nichts für die Verletzung.
Das AG München sprach dem Kläger 500 Euro Schmerzensgeld zu. Es hielt zunächst fest, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle. Auch dort gelte der Grundsatz, dass man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten habe. Zwar sei es mittlerweile auf dem Oktoberfest üblich, die Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum «Draufstehen» zu benutzen. Trotzdem bedeute dies nicht, dass man dann keine Verantwortung für sein Verhalten habe. Man müsse die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tatsächlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast stürze.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass Verletzungen im Zahnbereich grundsätzlich sehr schmerzhaft seien, weil der Kopfbereich zu den schmerzempfindlichsten Stellen des Körpers gehöre. Allerdings habe der Schaden durch eine Glättung der Kanten des Zahnes behoben werden können. Spätfolgen seien nicht zu befürchten. Außerdem trage der Geschädigte auch ein gewisses Mitverschulden, da auch er seine Umgebung zu beobachten habe und wisse, dass Personen, die hinter ihm auf der Bank stünden umfallen können. Insgesamt seien daher 500 Euro Schmerzensgeld angemessen.

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