Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB muss ein Ehegatte der steuerlichen Zusammenveranlagung dann zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von den hierdurch entstehenden Nachteilen freizustellen.
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