Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Grundstücksanteil des Antragstellers im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Letzteres ist bei kleineren Vermögen der Fall, wenn dem Antragsteller nach Veräußerung des Grundstücksanteils nicht mindestens 15 % des Gesamtvermögens verbleiben. Der widersprechende Ehegatte handelt, wenn der Ausgang eines streitigen Zugewinnverfahrens noch ungewiss ist und wenn bei Zustimmung eine Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinn nicht unwahrscheinlich ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund.
(OLG Köln, Beschluss v. 26.5.2004 – 16 Wx 80/04)
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