648a BGB n.F. – Keine isolierte Sicherheitsklage ohne Vorleistungsrisiko?

VonHagen Döhl

648a BGB n.F. – Keine isolierte Sicherheitsklage ohne Vorleistungsrisiko?

Der neue § 648a BGB gibt dem Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Werklohnsicherheit. Das soll auch nach Abnahme gelten. Daraus haben viele Autoren die Schlussfolgerung gezogen, dass die Bauunternehmer auch dann noch eine Sicherheit verlangen können, wenn gar keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind (vgl. Joussen, IBR 2010, 3). Das wäre ein großer Fortschritt für Bauunternehmer, die ihre Schlusszahlung durchsetzen müssen. Sie könnten nämlich zwei Klagen einreichen: Eine Klage auf Stellung einer Sicherheit (kurzes, schnelles Verfahren) und eine Werklohnklage. Das Landgericht Hamburg hat diese Euphorie etwas gedämpft, indem es den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit davon abhängig macht, dass der Unternehmer noch Vorleistungen zu erbringen hat. Das wäre zum Beispiel nicht mehr der Fall, wenn er den Vertrag wegen Nichtstellens der Sicherheit gekündigt hat. Ob das zutreffend ist, mag dahinstehen. Denn mit der Ansicht des Landgerichts würde derjenige Unternehmer, der vollständig und mängelfrei gearbeitet hat, sicherheitsmäßig schlechter stehen als derjenige, der noch Vorleistungen oder Mängelbeseitigungen erbringen muss. Sicher ist nur, dass diese Frage zum Verständnis des neuen § 648a BGB für das „Forderungsmanagement“ der Bauunternehmer von großer Bedeutung ist. Und sicher ist auch, dass dazu das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
(LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2010 – 325 O 469/09)

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