Parteibezeichnung im WEG-Anfechtungsverfahren neuen Rechts

VonHagen Döhl

Parteibezeichnung im WEG-Anfechtungsverfahren neuen Rechts

Während der Begriff „Wohnungseigentümergemeinschaft“ früher quasi „multifunktional“ einsatzfähig war, ist dies seit der WEG-Novelle gefährlich.
Vor dem AG Dresden richtete eine Klägerin ihren Beschlussanfechtungsantrag gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft.“ Dieser wurde mangels Passivlegitimation zurückgewiesen. Richtige Beklagte ist nicht die Gemeinschaft, sondern sind die Wohnungseigentümer persönlich (§ 46 I1 WEG). Der seitens der Klägerin gewählte Begriff deckt sich damit nicht.

Hinweis: Die Entscheidung ist zutreffend. Mit der (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwischen dieser als Verband von ihren Mitliedern, den Wohnungseigentümern, hinreichend deutlich zu differenzieren. Die Verwendung der früher synonym gebräuchlichen Bezeichnungen erweist sich nach dem 1.7.2007 gerade mit Blick auf die Anfechtungsfrist (§ 46 I2 WEG) als gefährlich.
(AG Dresden, Urteil v. 13.12.2007 – 152 C 6477/07 = Beck RS 2007, 65443)

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