OLG Stuttgart: Nach der Bewilligung von Beratungshilfe hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht

VonHagen Döhl

OLG Stuttgart: Nach der Bewilligung von Beratungshilfe hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht

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