OLG Hamm: Für eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung gilt im Bereich der Strafverteidigung keine allgemein verbindliche Honorargrenze des 5-fachen der gesetzlichen Höchstgebühren

VonHagen Döhl

OLG Hamm: Für eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung gilt im Bereich der Strafverteidigung keine allgemein verbindliche Honorargrenze des 5-fachen der gesetzlichen Höchstgebühren

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