Dass OVG Münster hat entschieden, dass Frischwassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat 9 A 2646/11
Über den Autor