Autor-Archiv Hagen Döhl

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Benachteiligung von älteren und behinderten Arbeitnehmern bei Kündigungsabfindung

Der EuGH hat entschieden, dass ein Sozialplan eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, vorsehen darf, allerdings stelle es eine nach dem Unionsrecht verbotene Diskriminierung dar, wenn bei der Berechnung dieser Minderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung berücksichtigt wird.
(EuGH  06.12.2012   C-152/11)

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Nach Kündigung ist abzurechnen!

Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten, so das OLG Brandenburg.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 – 4 U 83/08)

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Badewannentemperatur von mindestens 41 Grad nötig

Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen hat, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad befüllt.
AG München   26.10.2012   463 C 4744/11

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Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Mieter eines Hauses

Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen kann, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt.
An einem Vormittag im März 2010 fuhr ein Bekannter einer Mieterin einer Doppelhaushälfte mit deren 7-er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt. Den Schaden in Höhe von 2.753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden. Die Mieterin erhob Klage vor dem AG München.
Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentliche-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München  29.11.2012   433 C 19170/11)

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Keine Schmutzwassergebühren für nachweislich zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser

Dass OVG Münster hat entschieden, dass Frischwassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind.  

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Senat  9 A 2646/11

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Berechtigung des Kindesvaters zur Klärung der leiblichen Abstammung seines Kindes.

Ein rechtlicher Vater ist berechtigt, die fehlende Einwilligung der Kindesmutter in eine genetische Abstammungsuntersuchung des Kindes gerichtlich ersetzen zu lassen, unabhängig davon, ob er positiv Kenntnis von Umständen erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Er ist hierzu auch berechtigt, wenn die Frist zur Vaterschaftsanfechtung für ihn bereits verstrichen ist.
( vgl. OLG Karlsruhe 2. ZS – Familiensenat, Beschluss vom 08.05.2012, Aktenzeichen 2 WF 93/12)

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Mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft Voraussetzung für Vaterschaftsanfechtung

Für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist es erforderlich, objektive Kenntnis von den für die Nichtvaterschaft sprechenden Umständen sowie eine daraus zu gewinnende mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft zu haben.
Ein ohne die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten darf nicht im gerichtlichen Verfahren der Vaterschaftsanfechtung verwertet werden. Es ist nicht geeignet, die für die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung erforderlichen Zweifel an der Vaterschaft zu begründen
(vgl. OLG Thüringen, 1. Familiensenat, Beschluss vom 20.03.2012, Aktenzeichen: 1 WF 643/11)

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Trennungsunterhalt – Annahme eines fiktiven Einkommens

Nimmt der Unterhaltspflichtige nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes keine neue, der früheren Tätigkeit entsprechende Arbeit auf, so ist die ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung zum Ausgleich des bisherigen Einkommens dergestalt einzusetzen, dass er so behandelt wird, als würde ihm das vormalige Einkommen noch zur Verfügung stehen.
Tätigt der Unterhaltspflichtige Bewerbungen, die wegen Grammatik- oder Schreibfehlern bzw. wegen des Hervorhebens seiner jahrzehntelangen Familienphase schon in der ersten „Vorsortierphase“ in dem jeweiligen Unternehmen bei der Bewerberauswahl herausfallen, sind diese zum Nachweis der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nicht geeignet.
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung, die davon gekennzeichnet ist, dass es eine zunehmende Anzahl älterer Menschen gibt und deshalb im Bereich der Betreuung und Pflege ein erheblicher Bedarf auch an ungelernten Arbeitskräften besteht, in diesem Bereich reale Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht setzt deshalb fiktive Einkünfte mit einem Bruttolohn von 10,00 € je Stunde und somit monatlich 1.300,00 € brutto = 950,00 € Nettoeinkommen als erzielbar an.
(OLG Hamm, 13.Familiensenat, Urteil v. 02.03.2012, II -13UF 169/11)

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Ausreichende Bemühungen des Unterhaltsberechtigten

Ein Unterhaltsberechtigter, der unter Depressionen leidet, hat alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um diese Krankheit behandeln zu lassen. Es reicht nicht aus, wenn er sich lediglich telefonisch an einen Therapeuten wendet, um einen Therapieplatz zu erhalten oder telefonisch auf dessen Anrufbeantworter spricht, dass er auf seinen Rückruf wartet.
Sind die Bemühungen des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend, ist ihm bei der Prüfung des Getrenntlebensunterhalt fiktiv ein Einkommen zuzurechnen, welches er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Lebensumstände erzielen könnte.
(vgl. OLG Hamm, 6. Familiensenat, Urteil vom 13.02.2012, Aktenzeichen: II-6 UF 176/11)

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Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Das LArbG Stuttgart hat entschieden, dass der Mindestlohn in der Pflegebranche auch für Bereitschaftszeiten gilt.
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg  4 Sa 48/12)