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Der BGH hat entschieden, dass der Mindestbetrag für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz vom Gericht geschätzt werden muss , wenn ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichem Ausmaße entstanden ist und sich aus den Umständen Anhaltspunkte für einen entstandenen (Mindest-)Schaden ergeben. Im konkreten Fall hatte der Bauherr von seinem Architekten und dem Tragwerksplaner den Ersatz eines merkantilen Minderwerts von 150.000 Euro geforderten und war damit vor dem OLG noch gescheitert, weil es keinen "Markt" für Wertminderungen gebe. Anders der BGH: Bei einem Gebäude handelt es sich um ein marktgängiges Objekt. Ein redlicher Verkäufer muss über die Mängelbeseitigungsarbeiten unabhängig von ihrer Größenordnung aufklären. Eine "Expertenbefragung" ist eine geeignete Methode, um festzustellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potenzieller Kaufinteressenten zur Zahlung des vollen oder geminderten Kaufpreises auswirken wird.
BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10
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