Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Risikolebensversicherungen bei nichtehelichen Lebenspartnern nach deren Trennung

Schließen nichteheliche Lebenspartner eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben, mit der sie sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall einräumen, trennen sich die Lebenspartner jedoch vor dem Tod eines der Lebenspartner und bemühte sich ein Lebenspartner noch vor seinem Ableben, die Bezugsberechtigung des vormaligen Lebenspartners zu ändern, was jedoch am fehlenden Einverständnis des anderen Lebenspartners scheiterte, so kann der Erbe des verstorbenen Lebenspartners (Erblassers) dem zunächst bezugsberechtigten, ehemaligen Lebenspartner des Erblassers die unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten.

Denn das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestand der verbundenen Lebensversicherungen bewertet werden, so dass die Klage des vormaligen Lebenspartners des Erblassers auf Auszahlung der Versicherungssumme an ihn scheiterte.

(BGH vom 14.11.2012, Aktenzeichen IV ZR 219/12)

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Muss sich ein Anleger vermeintliche Kenntnisse seines Ehepartners zurechnen lassen?

Der BGH hat entschieden, dass sich der Anleger die Erkenntnisse, die  sein  Ehepartner  bei der Lektüre des Prospektes des Anlageberaters gewonnen hat, nur zurechnen lassen muss, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm die Kenntnis von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme von erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausdrücklich übertragen worden ist.

Das darf bei Ehegatten jedoch nicht einfach vermutet werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.

Die Kenntnis des Anlegers oder grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich jedoch nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers das Prospekt des Anlegers „genau durchgelesen“ hat.

(BGH vom 13.12.2012, Aktenzeichen III ZR 298/11)

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Schadensersatzpflicht bei Entrümpelungsaktionen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Urteil vom 20. Juli 2012 (Az. 23 C 9/12), entschieden, dass der Vermieter, der eine Entrümpelungsfirma mit der Entfernung von alten Fahrrädern auf dem Hof des Mietshauses beauftragt, dann Mietern Schadenersatz leisten muss, wenn diese Firma deren ordnungsgemäß abgeschlossene und funktionstüchtige Fahrräder trotz Protests der Mieter entfernt.

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Anspruch auf Gestattung der Katzenhaltung in Mietwohnung

Das AG München hat entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf, zulässig ist; der Vermieter darf seine Zustimmung aber nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.

(AG München  411 C 6862/12)

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Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht in alle Unterlagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss (Bz) 100/12)

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Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(BGH-Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 15/12)

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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Das BAG hatte nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) in fünf Verfahren über Equal-Pay-Ansprüche von Leiharbeitnehmern zu entscheiden.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt ("equal pay"). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres  Arbeitsentgelt vorsehen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat u.a. die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Nachdem der Erste Senat des BAG am 14.12.2010 (1 ABR 19/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, haben bundesweit zahlreiche Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ihren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt.

In fünf dieser Verfahren hat der Fünfte Senat BAG am 13.03.2013 über die Revisionen verhandelt und entschieden.

Dabei ist es von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.

Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15.03.2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.

Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Das BAG hat in den Verfahren wie folgt entschieden:

Im Verfahren 5 AZR 954/11 hat es unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage wegen Verfalls der Ansprüche abgewiesen.

Im Verfahren 5 AZR 146/12 hat es wegen unsubstantiierter Darlegung der Zahlungsansprüche die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Im Verfahren 5 AZR 242/12 hat es unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die Gesamtberechnung der Zahlungsansprüche nachgeholt werden kann.

Im Verfahren 5 AZR 294/12 hat es die Revision der Beklagten zurückgewiesen und auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die genaue Höhe des steuerpflichtigen Bruttoentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers festgestellt wird.

Im Verfahren 5 AZR 424/12 hat es die Revision gegen das die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abweisende Berufungsurteil zurückgewiesen.

 

Vorinstanzen

5 AZR 954/11
LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11

5 AZR 146/12
LArbG Chemnitz, Urt. v. 23.08.2011 – 1 Sa 322/11

5 AZR 242/12
LArbG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Sa 852/11

5 AZR 294/12
LArbG Hamm, Urt. v. 25.01.2012 – 3 Sa 1544/11

5 AZR 424/12
LArbG Hamm, Urt. v. 21.03.2012 – 3 Sa 1526/11

 

VonHagen Döhl

Wo bleibt der Hund nach der Ehescheidung?

Das OLG Schleswig hat sich mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien der Verbleib eines gemeinsamen Hundes nach der Ehescheidung zu bestimmen ist.
Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde, einen Boxerrüde und einen Cocker Spaniel, wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden.
Das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen. Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" aufgeteilt.
Das OLG Schleswig hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Bei der Hündin handelt es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.

Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine – auch für die Hunde verkraftbare – Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 15 UF 143/12)

 

 

 

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Wechselmodell im Umgangsrecht

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass die Anordnung eines Wechselmodells nur in Betracht kommt, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.
(FamRZ 2012, 1883)

Auch gegen den Willen eines Elternteils kann nach Auffassung des Kammergerichtes ein Betreuungs-Wechselmodell angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht.
(MDR 2012, 974)

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Zulässigkeit der Berufung bei Falschbezeichnungen

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