Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Auswahlentscheidung bei Versetzungen

Das BAG hat entschieden, dass billiges Ermessen nicht gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber bei der Versetzung aus dienstlichen Gründen nur Beschäftigte in die Auswahl einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten.

Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31.12.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Das BAG hat am 09.03.2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin "entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2011 zur Agentur für Arbeit in Weiden.

Die Klägerin hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Die Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sog. Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG Senat erfolglos.

Nach Auffassung des BAG ist die Beklagte zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrages und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrages berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stelle beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung sei wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt sei, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung.
(BAG 10. 7.2013  10 AZR 915/12)

Vorinstanz
LArbG Chemnitz, Urt. v. 14.09.2012 – 2 Sa 356/12

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Elektronischer Rechtsverkehr

Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten passieren lassen. Durch das neue Gesetz wird der elektronische Zugang zur Justiz durch entsprechende bundeseinheitliche Regelungen in der ZPO und in anderen Verfahrensordnungen erweitert. Noch keine Regelungen sind im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften des Strafverfahrens enthalten, hier ist ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben zur elektronischen Strafakte für die nächste Legislaturperiode geplant.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, eine technologieneutrale Regelung zu schaffen, die eine anwenderfreundliche Kommunikation mit der Justiz für alle Dokumente vom De-Mail-Konto, vom besonderen elektronischen Rechtsanwalts- oder Behördenpostfach oder von einem anderen sicheren Kommunikationsweg heraus, ohne qualifizierte elektronische Signatur, zu ermöglichen. Ab 2016 sollen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über sichere elektronische Postfächer, die die BRAK einrichten wird, für Gerichte elektronisch erreichbar sein.

Kritisch sieht die BRAK die bisher noch einseitige Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Daten. Während die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Gerichten nach einer Übergangsfrist ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgen muss, soll es eine solche Verpflichtung für die Gerichte nicht geben. Die BRAK wird sich deshalb weiterhin dafür einsetzten, dass ein elektronischer Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit angestrebt wird.

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Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelages zu ermöglichen.

Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von insoweit 20%. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche. Der Kläger hat die Beklagte – wegen des nicht ausreichenden Schallschutzes – auf Rückzahlung von 20% der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH Erfolg: Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach – bei Fehlen einer vertraglichen Abrede – eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2004 – VIII ZR 355/03; BGH, Urt. v. 17.06.2009 – VIII ZR 131/08).

Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12% der Gesamtfläche entfernt und erneuert habe, rechtfertige es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen, so der BGH. Denn diese Maßnahme sei von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genüge. 

Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung seien daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten. 

(BGH 5.06.2013  VIII ZR 287/12)

 

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Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

Das BSG hatte zu entscheiden, ob bei Zwillingen jeder Elternteil einen Anspruch auf Elterngeld haben kann.

Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind – unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten – insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Das BSG hat entschieden, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Der Elterngeldanspruch sei allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt. Dabei könne ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gelte insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stünden also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu. § 2 Abs 6 BEEG sehe bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdränge jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

(BSG 27.6.2013  B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R)

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Felix Döhl als neuer Rechtsanwalt zugelassen

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat Herrn Assessor Felix Döhl als Rechtsanwalt zugelassen.
Rechtsanwalt Felix Döhl hat von 2006 bis 2010 an der Universität Leipzig Rechtswissenschaft studiert und Anfang 2011 das erste juristische Staatsexamen abgelegt.

Im Anschluss absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst als Referendar des Freistaates Sachsen und hat im Mai 2013 mit Erfolg die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt.

Seit Juni diesen Jahres verstärkt er unser Team und ist schwerpunktmäßig im Bereich des Arbeitsrechts und des Zivilrechts tätig.

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Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich – unbillige Härte

Allein eine lange Trennungszeit der Ehepartner genügt nicht für die Annahme, dass eine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes vorliegt, die zum Ausschluss oder zur Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich berechtigt.

Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH erst der Fall, wenn das Vermögen nachweislich erst nach der Trennung erwirtschaftet und demzufolge die Wertsteigerung auch erst nach der Trennung der Eheleute zu verzeichnen ist.

Ist jedoch der Vermögensgegenstand, der in der Trennungszeit diese außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während der intakten Ehe angeschafft worden, ist nicht von einer groben Unbilligkeit auszugehen, wenn die Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst in der Trennungszeit erfolgt ist. In diesem Fall läge keine unbillige Härte vor, die zu einer Kürzung oder zum Ausschluss des Versorgungs- oder Zugewinnausgleichs berechtigen würde.

(OLG München, Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen 12 U F 777/12)

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Ehegattenunterhalt – ehebedingter Nachteil

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.02.2013 entschieden, dass kein ehebedingter

Nachteil, der zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt,  vorliegt, wenn ein

Ehepartner bereits lange Zeit vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind betreut und

damit verbunden seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. 

(BGH, Urteil vom 20.02.2013, Aktenzeichen XII ZR 148/10)

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Wer zu Verhandlungen geschickt wird, hat auch Vollmacht

Sendet der Auftraggeber einen mit dem Bauvorhaben befassten und sachkundigen Mitarbeiter zu Verhandlungen auf die Baustelle, darf dieser dem OLG München zufolge als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers angesehen werden.

(OLG München, Urteil vom 24.05.2011 – 13 U 2760/10)

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Erhebliche Mengenüberschreitung: Auftragnehmer erhält (nur) die übliche Vergütung

Ein vereinbarter Einheitspreis kann sittenwidrig sein, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Auftragnehmers. Gibt der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis an, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und einen überhöhten Preis erzielen will. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Kalkulation des Einheitspreises ein lohnintensiver Handabbruch zu Grunde liegt, aufgrund der erheblichen Mengenmehrung dann aber eine Maschine eingesetzt werden kann. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Einheitspreise in einem solchen Fall nach § 2 Nr. 3 VOB/B angepasst werden. Kommt es zu einer exorbitanten Mengenüberschreitung (hier: um das 1386-fache), kann ausnahmsweise auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall sind die über 110% der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses hinausgehenden Mengen nach ortsüblichen Preisen zu vergüten. Das hat das OLG Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 – 1 U 571/10)

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Kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages

Grundsätzlich ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. In diesem zeitlichen Rahmen kann das befristete Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Voraussetzung einer solchen Verlängerung ist, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Wird die Verlängerung erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit rückwirkend vereinbart, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung ohne Sachgrund unzulässig ist.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hebt in einer Entscheidung vom 06.03.2013 mehrfach hervor, dass die sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nur zulässig und möglich ist, wenn es sich bei dem zu verlängernden Vertrag um einen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TZBFG befristeten Vertrag handelt. Eine Vertragsverlängerung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der zu verlängernde Vertrag nicht selbst gegen das Anschlussverbot verstoßen hat. Voraussetzung einer sachgrundlosen Befristung ist, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2013 – 6 Sa 346/12)