Autor-Archiv Hagen Döhl

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Haftung des Vermieters für Umsatzausfall des Mieters

Verhindert der Mieter – etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht – unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB , dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.
Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB .
Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.

 

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Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten

Eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang des Umgangsberechtigten mit seinem Kind konkret geregelt ist, enthält stets auch das konkludente Gebot, dass sich der Umgangsberechtigte außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zu dem Kind zu enthalten hat.

Diese Verpflichtung ist auch mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

(Kammergericht Berlin, 13 WF 203/14)

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Keine Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe trotz Zahlungsrückstand

Sowohl das OLG Dresden als auch des OLG Brandenburg haben entschieden, dass ein Rückstand mit den angeordneten Ratenzahlungen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht entsteht, wenn die Raten aufgrund der bestehenden Bedürftigkeit des Antragstellers gar nicht hätten festgesetzt werden dürfen.

(OLG Dresden, 20 WF 1354/14 und OLG Brandenburg, 13 WF 285/14)

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Erneute Anordnung der MPU (Idiotentest) trotz positiver Erstprognose

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend wiedererteilt worden, weil der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung glaubhaft machen konnte, dass er künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinkt (anlassbezogen und bis zu einer bestimmten Höchstmenge), sind erneut Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt, wenn er rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 Promille orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Zweifel, ob der Betroffene in den früheren missbräuchlichen Alkoholkonsum zurück gefallen ist, durch erneute Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens klären.
(VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Juni 2015 – 1 L 442/15.NW)

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Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch ein Scheinbewerber Diskriminierungsschutz genießt.

Der Kläger hat 2001 die Ausbildung zum Volljuristen abgeschlossen und ist seither überwiegend als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte, die zu einem großen Versicherungskonzern gehört, schrieb ein "Trainee-Programm 2009" aus. Dabei stellte sie als Anforderung einen nicht länger als ein Jahr zurückliegenden oder demnächst erfolgenden sehr guten Hochschulabschluss und qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werkstudententätigkeit. Bei der Fachrichtung Jura wurden zusätzlich eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder medizinische Kenntnisse erwünscht. Der Kläger bewarb sich hierfür. Er betonte im Bewerbungsschreiben, dass er als früherer leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung über Führungserfahrung verfüge. Derzeit besuche er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Weiter führte er aus, wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen und daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont zu verfügen. Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt sei er es gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung verlangte der Kläger eine Entschädigung i.H.v. 14.000 Euro. Die nachfolgende Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs sehr rasch über seine Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Das BAG hat dem EuGH u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige "Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit" sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?
(BAG 18.06.2015  8 AZR 848/13 (A))

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Urteil vor Ablauf der Schriftsatzfrist

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Keine Kostenerstattung zwischen Streitgenossen

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Umfang der klagefristwahrenden Wirkung einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitlich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst.

(BAG, Urteil vom 18.12.2014 – 2 AZR 163/14).

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Gleichwertigkeit kündigungsschutzrechtlicher Sozialkriterien

Keinem der § 1 Abs. 3 Nr. 1 KSchG genannten Sozialkriterien kommt eine Priorität gegenüber den anderen zu. Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern mit Blick auf die sogenannten Grunddaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Bei der Gewichtung kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Dieser führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen können.

(BAG, Urteil vom 29.01.2015 – 2 AZR 164/14)

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Fahrtenbuchauflage – Geschäftsbetrieb – Mitwirkungspflicht des Halters als Zeuge – Akteneinsichtnahme –Kilometerstand

Sendet eine Firma als Halterin des Geschäftsfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, den ihr als Zeugin übersandten Fragebogen nicht an die Ermittlungsbehörde zurück, so wirkt sie im Bußgeldverfahren nicht wie erforderlich an der Fahrerermittlung mit.
Daher braucht die Ermittlungsbehörde in der Regel (so wie hier) keine weiteren eigenen Schritte zur Fahrerermittlung zu unternehmen.
Eine Versagung von Akteneinsichtnahme für die Zeugin in den Ermittlungsvorgang während des Bußgeldverfahrens wirkt sich nicht zu ihren Gunsten auf das verwaltungsrechtliche Fahrtenbuchverfahren aus.
§ 31a StVZO gebietet nicht die Eintragung des Kilometerstandes in das zu führende Fahrtenbuch.
(VG Oldenburg Beschluss vom 08.06.2015 – 7 B 2129/15)