Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Ist die Leistung anders, als vereinbar, ist sie mangelhaft

Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
(BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14)

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Überstungdenabgeltung für Kraftfahrer

Die Überstundenvergütung ist immer wieder Grund für Streitigkeiten zwischen den (ehemaligen) Arbeitsvertragsparteien.

In einem Arbeitsvertrag werden eigentlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien niedergeschrieben. Oft sind die Klauseln jedoch sehr ungenau formuliert oder unvollständig – was sie bedeuten sollen, bleibt dann der eigenen Vorstellung überlassen. Das führt gerade nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft zu Streitigkeiten. So schweigen sich viele Verträge z. B. darüber aus, ob und wann Überstunden zu vergüten sind. Wurden unstreitig Überstunden geleistet, aber nicht dokumentiert, stellt sich jedoch die Frage, ob das Gericht den Umfang der Mehrarbeit einfach schätzen darf.

Nach längerer Arbeitslosigkeit wurde ein Arbeitssuchender bei einem Busunternehmen befristet als Busfahrer eingestellt. Laut Arbeitsvertrag sollte der Beschäftigte unter anderem in Vollzeit tätig werden und 1800 Euro brutto zzgl. Spesen erhalten. Ferner sollte er pro Monat zwei Samstage und jeden Sonntag freihaben – etwaige Tätigkeiten am Wochenende sollten mit freien Tagen während der Woche ausgeglichen werden. Auch umfasste die Tätigkeit des Beschäftigten nicht nur die Busfahrten, sondern unter anderem auch eine Fahrzeugkontrolle auf etwaige Mängel vor Reiseantritt, die Dokumentation etwaiger Mängel sowie das Betanken, Waschen und Putzen des Busses nach einer Fahrt.

Nach Ablauf der Befristung verlangte der Busfahrer von seinem früheren Arbeitgeber die Vergütung geleisteter Überstunden. Der jedoch lehnte eine Zahlung ab – schließlich sei als Arbeitszeit die Dauer anzusehen, die er für die Erledigung seiner Arbeit insgesamt gebraucht habe. Eine feste Arbeitszeit stehe schließlich nicht im Arbeitsvertrag. Somit habe der Beschäftigte keine Überstunden geleistet, sondern nur die geschuldeten Tätigkeiten erbracht. Daraufhin klagte der Busfahrer die Überstundenvergütung ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Busfahrer für 108 geleistete Überstunden eine Vergütung von insgesamt 1103,76 Euro verlangen darf.

Überstunden stellen Mehrarbeit dar, die über die geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Im vorliegenden Fall war jedoch problematisch, dass im Arbeitsvertrag bereits der Umfang der Arbeitszeit nicht deutlich zum Ausdruck kam. Der Busfahrer wurde lediglich „in Vollzeit“ beschäftigt. Nach Ansicht des BAG betrug die geschuldete Arbeitszeit bei einer Fünftagewoche acht Stunden pro Tag: Heutzutage arbeiten Vollzeitangestellte regelmäßig 40 Stunden in der Woche. Auch darf die werktägliche Arbeitszeit bei einer Fünftagewoche acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten, vgl. § 3 I Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Daher durfte der Busfahrer als durchschnittlicher Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Begriff „in Vollzeit“ eine 40-Stunden-Woche umfasst.

Eine regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden bei einer Sechstagewoche lag nach Ansicht des BAG dagegen nicht vor. Zwar wurde der Busfahrer ab und zu samstags und sonntags tätig – für Einsätze am Wochenende erhielt er aber laut Arbeitsvertrag stets einen Ausgleich, nämlich freie Tage während der Woche. Mit der Klausel hatte sich das Unternehmen also lediglich eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit vorbehalten. Darüber hinaus schreibt § 11 III 1 ArbZG für eine Beschäftigung an einem Sonntag einen Ersatzruhetag vor. Letztendlich fehlte aber auch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Will ein Arbeitgeber den nach dem ArbZG zulässigen Arbeitszeitrahmen nämlich voll ausschöpfen, muss dies klar und unmissverständlich geregelt werden.

Überstunden müssen nur vergütet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben oder wenn eine Vergütungspflicht nach § 612 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Vorliegend hatten die Parteien keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf eine Überstundenvergütung getroffen. Allerdings war § 612 I BGB einschlägig: Danach gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn der Beschäftigte für die Leistung von Überstunden eine Vergütung erwarten durfte. Das wiederum ist der Fall, wenn der Angestellte auf Veranlassung des Chefs – etwa aufgrund einer Weisung – tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat. Auch ist das Gehalt des Betroffenen ein Indiz: Ist es eher gering, spricht einiges dafür, dass der Beschäftigte eine Überstundenvergütung erwarten durfte.

Allerdings muss der Angestellte stets nachweisen, dass und in welchem Umfang er Mehrarbeit erbracht hat, was oftmals gar nicht so leicht ist. Sofern jedoch unstreitig feststeht, dass der Beschäftigte auf Veranlassung seines Chefs über die geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, darf das Gericht den Umfang bzw. das Mindestmaß der Überstunden schätzen. Schließlich wäre es unbillig, dem Arbeitnehmer eine Vergütung tatsächlich geleisteter Überstunden zu verweigern, nur weil er sie nicht auf die Minute genau dokumentiert hat.

Vorliegend war das Gericht der Ansicht, dass der Busfahrer seine geschuldeten Tätigkeiten nicht innerhalb von acht Stunden am Tag erledigen konnte. Schließlich musste er nicht nur die Busfahrten durchführen, sondern auch Dokumentationspflichten nachkommen sowie den Bus betanken und putzen. Hierfür brauchte der Busfahrer insgesamt ca. achteinhalb Stunden pro Arbeitstag. Ferner war sein Einkommen eher gering – auch deswegen durfte er eine Vergütung der Mehrarbeit erwarten. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Busfahrer so insgesamt 108 Überstunden erbracht, die der Arbeitgeber bezahlen musste.

(BAG, Urteil v. 25.03.2015, Az.: 5 AZR 602/13)

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Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 -FamRZ 2014, 192und vom 1. August 2012 – XII ZB 438/11 -FamRZ 2012, 1631).
Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 – XII ZB 330/14 -FamRZ 2015, 1015und vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 -FamRZ 2015, 249).

(BGH Beschluss vom 28.07.2015, Az: XII ZB 674/14)

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Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten

Für alle Erbfälle in den Unionsmitgliedstaaten gilt seit dem 17. August 2015 die europäische Erbrechtsverordnung.

Sie legt nunmehr einheitlich fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Ein internationaler Erbfall liegt stets dann vor, wenn der Staatsbürger eines Landes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat und dort verstirbt. Es wird dann das Erbrecht des Landes angewendet, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Wer diese Folge nicht eintreten lassen möchte, muss durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Lebt beispielsweise ein Deutscher in Italien und möchte nicht, dass bei seinem Tod das italienische Erbrecht zum Tragen kommt, muss er im Testament regeln, dass deutsches Erbrecht für seinen Erbfall gelten soll.

 

Neu ist mit dem Europäischen Erbrecht auch, dass zum Nachweis der Erbschaft ein europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt wird. Dies ist eine Urkunde, die europaweit gültig ist.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem bislang in Deutschland verwendeten Erbschein.

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Anforderungen an die Berufungsbegründung

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Deutsche unterschätzen Kosten eines Rechtsstreits

Nach einer Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wissen die wenigsten Deutsche darüber Bescheid, was Anwälte für ihre Arbeit verlangen dürfen und wie hoch Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten sein können.

Im Auftrag des GDV hat Forsa im April 2015 eine repräsentative Befragung von 1.012 Bundesbürgern ab 18 Jahre zum Thema "Einschätzungen zu Kosten eines Rechtsstreits" durchgeführt. Ziel der Umfrage sei es gewesen, allgemein und anhand einiger konkreter Fallbeispiele herauszufinden, ob und inwieweit die Bundesbürger die Kosten eines Rechtsstreites realistisch einschätzen könnten.

Rund 80% der Befragten hätten die Kosten viel zu niedrig eingeschätzt; lediglich sechs Prozent hätten mit ihrer Einschätzung richtig gelegen. "Das Ergebnis überrascht: Obwohl fast 60% der Befragten angeben, dass sie schon einmal rechtliche Hilfe benötigten, herrscht über die Höhe der anfallenden Kosten große Unkenntnis", sagt Thomas Lämmrich, Leiter der Abteilung Rechtsschutzversicherung im GDV.

Ein Drittel der Befragten traue sich zwar eine realistische Einschätzung zu, wenn es ganz allgemein um die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen gehe. Wenn allerdings nach der Höhe von Gebühren oder Honoraren in konkreten Rechtsfällen gefragt werde, würden 78% mit ihren Angaben völlig falsch liegen. Denn das Kostenrisiko bei rechtlichen Auseinandersetzungen sei wesentlich höher, als drei Viertel der Befragten glaubten.

Mehr als die Hälfte der Befragten gehe davon aus, dass derjenige vor Gericht Recht bekomme, der das meiste Geld für Anwälte zur Verfügung habe. Fast 50% würden sogar auf die Durchsetzung ihres Rechts verzichten, wenn die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung höher ausfallen könnten als ihre eigentliche Forderung. Besonders ältere Menschen fürchteten dabei das Kostenrisiko; hier liege der Anteil derer, die auf eine Klage verzichten würden, sogar bei über 50%.

Das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung lasse sich mit einer Rechtsschutzversicherung absichern. Sie übernehme z.B. die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte dafür aufkommen muss. Solle der Gang vor Gericht vermieden werden, würden Rechtsschutzversicherer auch die Kosten für eine Mediation erstatten.

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Schadensersatzansprüche eines alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgängers ausgeschlossen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der grobe Verkehrsverstoß eines alkoholisierten Fußgängers die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzugs vollständig zurücktreten lassen kann.
(OLG Hamm  07.07.2015  9 U 34/14)

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Werkstattbindung bei Kfz-Versicherung

Das AG München hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen muss, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.
(AG München 31.07.2015  122 C 6798/14)

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BORA: Kontaktaufnahme zu anderen Beteiligten durch anwaltlichen Insolvenzverwalter

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Doppelbelastung durch Erbschafts- und Einkommensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass ein Erbe, der Zinsansprüche erbt, sowohl durch Erbschafts- als auch durch Einkommensteuer hierfür belastet wird.

Der klagende Erbe strebte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund der zu erwartenden Einkommensteuer an, die er auf die Zinsansprüche zu entrichten hat.

Dieser Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht nicht statt.

(BVerfG, 1 BvR 1432/10)