Beeinträchigungen durch Bergbau berechtigen Grundstückseigentümer zu Ersatzforderungen

VonHagen Döhl

Beeinträchigungen durch Bergbau berechtigen Grundstückseigentümer zu Ersatzforderungen

Ein Eigentümer eines Grundstücks hat zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen eine Bergbaugesellschaft, wenn er sein Grundstück wegen bergbaubedingter Erderschütterungen nur eingeschränkt nutzen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2008 entschieden und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bergbaurechtlichen Haftungsvorschriften seien Auffangtatbestände, die die zivirechtliche Haftung unberührt ließen (Az.: V ZR 28/08).

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid im Saarland. Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 und bis 3,7 auf der Richterskala auf. An dem Wohnhaus des Klägers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Die Beklagte erkannte die Schäden als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein.

Mit der Behauptung, die Nutzungsmöglichkeiten des Hauses seien stark eingeschränkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde, was zu einer Minderung des Mietwerts von 200 Euro pro Monat führe, verlangte der Kläger gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin die Zahlung von 2.600 Euro nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 Euro nebst Zinsen stattgegeben (AG Lebach, Urteil vom 30.04.2007, Az.: 3A C 80/06, BeckRS 2007 06741). Das Landgericht Saarbrücken hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 17.01.2008; Az.: 11 S 87/07, BeckRS 2008 03499).

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige Fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach seiner Ansicht enthalten die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden in den §§ 114 ff. BbergG keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern Auffangtatbestände. Sie ließen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt.

Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB könne der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden müsse, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dass die Beeinträchtigung hier nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergbau ausgegangen sei, hindere die Geltendmachung des Anspruchs nicht, denn die Beklagte sei aufgrund des ihr verliehenen Bergwerkseigentums tätig geworden, für das die Vorschriften über Grundstücke entsprechend gelten. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ob insbesondere die Nutzung des Grundstücks des Klägers unter Berücksichtigung der Lage in einem Bergbaugebiet unzumutbar beeinträchtigt gewesen ist, müsse nun das Berufungsgericht aufklären.

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