In der Praxis beruht eine fehlerhafte Beschlussfassung nicht selten auf einem Fehlverhalten des WEG-Verwalters, weshalb ihm allfällige Verfahrenskosten „aufgebrummt“ werden können.
Ein Verwalter lässt über den Tagesordnungspunkt „Verwalterentlastung“ abstimmen. Dabei macht er u.a. auch von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch, lässt unter Anwendung einer nicht vereinbarten Wertigkeit der Stimmrechte abstimmen und verkündet den Beschluss. Diesen hebt das Gericht auf, weil der Verwalter bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung auch dann nicht mitwirken kann, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Zudem muss er nach § 49 II WEG die Kosten des Anfechtungsverfahrens tragen. Ihn trifft an der unzureichenden Abstimmung und am fehlerhaft verkündeten Beschluss ein grobes Verschulden.
(AG Neuß, Urteil v. 28.1.2008 – 101 C 442/07 = Beck RS 2008, 04631)
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