Das Bundesverwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen im Gebiet der ehemaligen DDR Erschließungsbeiträge erhoben werden können. In Bezug auf Straßen oder deren Teile im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sei entscheidend, dass diese irgendwann vor dem 03.10.1990 endgültig hergestellt gewesen seien. Die Richter konkretisierten außerdem die in der Vorschrift verwendeten Begriffe des «technischen Ausbauprogramms» und der «örtlichen Ausbaugepflogenheiten» (Urteil vom 11.07.2007, Az.: BVerwG 9 C 5.06).
Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB können für Erschließungsanlagen oder deren Teile, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt waren, Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, sondern nur Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Landes. Diese sind in der Regel niedriger. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Erschließungsanlagen oder deren Teile bereits hergestellt, wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt «einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt» waren.
Der in einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt wohnende Kläger wandte sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages. Die in den 1930er Jahren angelegte Straße war in den 1990er Jahren mit einer festen Straßendecke, einem Gehweg und einer Entwässerungskanalisation versehen worden. Der Kläger wandte unter anderem ein, dass die Straße bereits vor der Wiedervereinigung endgültig hergestellt gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht verneinte dies und wies die Klage ab.
Das BVerwG hat entschieden, dass bei beiden genannten Alternativen des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB maßgeblich sei, ob die Straße oder deren Teile irgendwann vor dem 03.10.1990 endgültig hergestellt gewesen sei. Nicht entscheidend sei hingegen die endgültige Herstellung genau an diesem Stichtag. Unter einem «technischen Ausbauprogramm» im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sei ein Plan zu verstehen, der Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile enthalte. Dieser Plan müsse einer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zuständigen staatlichen Stelle zuzurechnen sein. Er müsse in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt worden sein; seine Existenz könne aber auch durch Zeugen bewiesen werden.
Unter «örtlichen Ausbaugepflogenheiten» sei das im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbaumaßnahme festzustellende tatsächliche Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen zu verstehen. Die bloße Hinnahme von Provisorien reiche nicht aus. Abzustellen sei grundsätzlich auf den gesamten Ort, bei größeren Städten gegebenenfalls auf Ortsbezirke, wenn sie für den Straßenbau zuständig gewesen seien. Unterschiede in der Funktion der betreffenden Straßen, zum Beispiel als Anlieger- oder Hauptverkehrsstraße könnten von Bedeutung sein. Bei Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB liege die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde.
Im konkreten Fall hat das BVerwG die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Zum einen hätten Verfahrensmängel vorgelegen. Zum anderen habe das Berufungsurteil auch nicht den vorstehenden Maßstäben entsprochen.
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