
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber — vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung — deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter die selbst nicht Wohnungseigentümer sind. Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat in
denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll. (BGH, Urt. v. 4.7.2025 — V ZR 225/24)
Über den Autor