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VonHagen Döhl

Deutsche unterschätzen Kosten eines Rechtsstreits

Nach einer Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) wissen die wenigsten Deutsche darüber Bescheid, was Anwälte für ihre Arbeit verlangen dürfen und wie hoch Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten sein können.

Im Auftrag des GDV hat Forsa im April 2015 eine repräsentative Befragung von 1.012 Bundesbürgern ab 18 Jahre zum Thema "Einschätzungen zu Kosten eines Rechtsstreits" durchgeführt. Ziel der Umfrage sei es gewesen, allgemein und anhand einiger konkreter Fallbeispiele herauszufinden, ob und inwieweit die Bundesbürger die Kosten eines Rechtsstreites realistisch einschätzen könnten.

Rund 80% der Befragten hätten die Kosten viel zu niedrig eingeschätzt; lediglich sechs Prozent hätten mit ihrer Einschätzung richtig gelegen. "Das Ergebnis überrascht: Obwohl fast 60% der Befragten angeben, dass sie schon einmal rechtliche Hilfe benötigten, herrscht über die Höhe der anfallenden Kosten große Unkenntnis", sagt Thomas Lämmrich, Leiter der Abteilung Rechtsschutzversicherung im GDV.

Ein Drittel der Befragten traue sich zwar eine realistische Einschätzung zu, wenn es ganz allgemein um die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen gehe. Wenn allerdings nach der Höhe von Gebühren oder Honoraren in konkreten Rechtsfällen gefragt werde, würden 78% mit ihren Angaben völlig falsch liegen. Denn das Kostenrisiko bei rechtlichen Auseinandersetzungen sei wesentlich höher, als drei Viertel der Befragten glaubten.

Mehr als die Hälfte der Befragten gehe davon aus, dass derjenige vor Gericht Recht bekomme, der das meiste Geld für Anwälte zur Verfügung habe. Fast 50% würden sogar auf die Durchsetzung ihres Rechts verzichten, wenn die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung höher ausfallen könnten als ihre eigentliche Forderung. Besonders ältere Menschen fürchteten dabei das Kostenrisiko; hier liege der Anteil derer, die auf eine Klage verzichten würden, sogar bei über 50%.

Das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung lasse sich mit einer Rechtsschutzversicherung absichern. Sie übernehme z.B. die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte dafür aufkommen muss. Solle der Gang vor Gericht vermieden werden, würden Rechtsschutzversicherer auch die Kosten für eine Mediation erstatten.

VonHagen Döhl

Nachbarn schicken erstaunliche Rechnung. Dreijähriger verursacht Autoschaden

Eine interessante und nachdenkenswerte Meldung fanden wir dieser Tage in den Nachrichten von N-TV.
Lesen Sie selbst und stellen Sie sich doch mal die Frage, wie Sie reagiert hätten:

 

Nachbarn können die Pest sein oder ein Segen. Welche Sorte ihre Mitmenschen sind, hätte eine britische Familie wahrscheinlich nicht sagen können, bis ihr Sohn einen ordentlichen Blechschaden am Auto eines Nachbarn verursachte.

Eltern haben es wirklich nicht immer leicht. Da kommen sie nach einem langen Tag mit dem Nachwuchs im Auto nach Hause und dann das. Der ungeschickte Dreijährige wirft sich schwungvoll gegen die Autotür und erwischt damit ein anderes Auto, Kratzer, Dellen, das ganze Elend.

So erging es einer Familie in Großbritannien, deren Sohn genau diese Schäden ausgerechnet am Fahrzeug eines Nachbarn anrichtete. Also warf die Mutter des Jungen einen Zettel in den Briefkasten der Mitmenschen und beichtete den Lack- und Blechschaden. Außerdem entschuldigte sie sich und bot an, den entstandenen Schaden zu begleichen. Das schien immer noch billiger, als die Versicherung zu bemühen.

Nachdem die Nachbarn sich daraufhin nicht zurückmeldeten, fragte sie noch einmal nach. Und tatsächlich bekam die Mutter des Dreijährigen eine Rechnung, allerdings eine, mit der sie überhaupt nicht gerechnet hatte. Vier Positionen, die sich auf fast 2000 Pfund summierten, listeten die Geschädigten auf.

1838 Pfund

Die Reparatur des Schadens inklusive neuer Lackierung: 1500 Pfund, die dazugehörige Mehrwertsteuer: 300 Pfund, mehrere Tassen Tee, die getrunken wurden, während man über die Reparatur nachdachte: 28 Pfund, mehrere Pakete Kekse, die gegessen wurden, während man die Reparatur durchsprach: 10 Pfund. Am Ende stand die Summe von 1838 Pfund.

Doch dieses Geld wollten die Nachbarn gar nicht. Stattdessen schrieben sie: "Solche Dinge passieren einfach." Die Mutter veröffentlichte die gesamte Rechnung auf ihrem Facebook-Account unter der Überschrift: "Wow, so wunderbare Menschen xx". Ganz ohne Gegenleistung kommt die Familie allerdings auch nicht davon. Denn die Rechnung enthält noch einen Nachsatz. "Das Einzige, um das wir Sie bitten möchten, ist, dass Sie auch weiterhin unsere Pakete annehmen, wenn wir nicht da sind. Danke!"

Quelle: n-tv.de

 

VonHagen Döhl

Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Das LG Ansbach hat entschieden, dass ein Kioskbetreiber einen Mietvertrag über eine Kaffeemaschine wirksam wegen Irrtums über die Vertragslaufzeit anfechten konnte.

Der Kläger betreibt im nördlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen einen Kiosk, der nur im Sommerhalbjahr geöffnet ist. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem hierauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines "Kaffee-Frischbrühgeräts". Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Unternehmensvertreter wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet habe und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei. Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen i.H.v. 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von einem Jahr gesprochen worden sei.

Das LG Ansbach hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers zu glauben, nicht aber der des Unternehmensvertreters. Daher sei die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gemäß § 119 BGB wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig sei und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen könne. Zudem habe der Kläger offensichtlich die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten – obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind – übersehen, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.

Quelle: Pressemitteilung des LG Ansbach Nr. 8/2015 v. 06.07.2015 – 1 S 852/14

VonHagen Döhl

Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Sofern sich die vom Auskunftspflichtigen vorzulegenden Belege im Besitz eines Dritten befinden, der die Herausgabe der Unterlagen an den Auskunftsberechtigten von der Zustimmung des Auskunftspflichtigen abhängig macht, ist es dem Auskunftsberechtigten möglich, in einem gerichtlichen Verfahren den Auskunftspflichtigen auf Abgabe der Zustimmung zur Herausgabe dieser Unterlagen in Anspruch zu nehmen .
(OLG Naumburg, Aktenzeichen: 8 UF 153/14).
 

VonHagen Döhl

Keine Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe trotz Zahlungsrückstand

Sowohl das OLG Dresden als auch des OLG Brandenburg haben entschieden, dass ein Rückstand mit den angeordneten Ratenzahlungen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht entsteht, wenn die Raten aufgrund der bestehenden Bedürftigkeit des Antragstellers gar nicht hätten festgesetzt werden dürfen.

(OLG Dresden, 20 WF 1354/14 und OLG Brandenburg, 13 WF 285/14)

VonHagen Döhl

Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das hat der BGH jetzt entschieden (16.4.15, IX ZR 6/14, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH ZIP 14, 1887).

VonHagen Döhl

Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2015

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen wurden zum 1. 7.2015 angepasst.
Näheres erfahren Sie über den nachstehenden Link:

VonHagen Döhl

„Rudelführen“ von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus

Das OLG Hamm hat entschieden, dass wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt ("Rudelführen"), alle Hunde so zu beaufsichtigen hat, dass sie fremde Menschen nicht gefährden.

(OLG Hamm 9. Zivilsenat  21.05.2015 9 U 91/14)

VonHagen Döhl

Kein Schmerzensgeld nach Unfall im Chemieunterricht

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes bewusst ausgeschlossen hat, um den Schulfrieden nicht zu stören.
(OLG Oldenburg (Oldenburg) 6. Zivilsenat  21.05.2015  6 U 34/15)

VonHagen Döhl

Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen

Der VGH München hat entschieden, dass ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins zurückerstatten muss.  

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   26.05.2015  4 BV 13.2391)