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VonHagen Döhl

Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschafften Kindergartenplatz

Das VG Dresden hat entschieden, dass ein Landratsamt die Kosten für einen selbst beschafften Kindergartenplatz erstatten muss, wenn einem dreijährigen Kind kein Platz in einer öffentlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann.

(VG Dresden 14.04.2016    K 1542/12)

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Schmerzensgeld wegen Haarverlust nach Chemotherapie

Das OLG Köln hat einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro wegen dauerhaften Haarverlusts nach einer Chemotherapie zugesprochen, da sie durch die Klinikärzte über die Risiken des verwandten Krebsmedikamentes unzureichend aufgeklärt worden war.
(OLG Köln   23.3.2016   5 U 76/14)

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Kündigung unterschrieben, eingescannt und per E-Mail verschickt: Schriftform gewahrt!

Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrages können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14)
 

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Rundfunkbeiträge im privaten Bereich verfassungsgemäß

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  8.03.2016   2 S 312/15)

 

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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

Der BGH hat zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers entschieden.

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) enthalte eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus, so der BGH

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 76.602,94 Euro und 9.881,85 Euro. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 Euro, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.
Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. 

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Nach Auffassung des BGH wird die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift habe der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden sei, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprächen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drs. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. 

Soweit damit – was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist – für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt habe.

 

VonHagen Döhl

Informationen zum Basiszins und zum Verzugszinssatz ab 1. Januar 2016

Mit dem Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber auch die Regelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen verändert.
Der Schuldner kommt danach nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB, wenn ein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist.
Die seit dem 1.1.2002 geltende Neufassung des § 288 BGB regelte für den Fall des Verzuges bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (also zwischen Unternehmen untereinander), dass der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen (8 % – Punkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dieser Zinssatz beträgt seit dem 29.7.2014   9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinnsatz liegt seit dem 1.1.2015 bei  -0,83 % und ist auch zum 1. Januar dieses Jahres unverändert geblieben.

Damit betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 4,17 (Verbrauchergeschäfte) bzw. 8,17 % p.a.

VonHagen Döhl

Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation tragen

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Krankenversicherer einer Versicherten den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten hat, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin reagierten sie mit ihrer Verlegung in ein Hospital in Lissabon. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. In dieser wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr. Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 Euro auf, deren Erstattung die Beklagte verweigerte. Die Beklagte hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig, die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, sei sie, die Beklagte, hierfür nicht eintrittspflichtig.
Die Klage auf Erstattung der Transportkosten hatte vor dem LG Essen Erfolg.

Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Rücktransport der Klägerin nach Deutschland medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach ihrer stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.11.2015

 

VonHagen Döhl

Schulträger muss Kosten für Schultaschenrechner erstatten

Das VG Dresden hat entschieden, dass ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner zu den Lernmitteln gehört, die nach den Vorschriften der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden muss.
(VG Dresden   16.11.2015   5 K 2394/14)

VonHagen Döhl

Ladenbesitzer haftet bei Zusammenstoß von „herrenlosem“ Einkaufswagen und Auto

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladenbesitzer auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen muss, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind, nicht von Unbefugten benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können.
(OLG Hamm 28.09.2015  9 U 169/14)

VonHagen Döhl

Umgehung des Gegenanwalts

Rechtsanwälte dürfen sich in der Angelegenheit in der sie für einen Mandanten tätig sind, nicht unmittelbar an den Gegner wenden, wenn dieser seinerseits ebenfall einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat.

Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt in jeder unmittelbaren Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts mit der Gegenpartei. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Gegenpartei direkt an den Rechtsanwalt unter Ausschluss ihres eigenen Rechtsanwalts wendet oder auch nur bei Gelegenheit die betreffende Rechtssache Gegenstand eines Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und gegnerischer Partei wird.

§ 12 BORA stellt nicht auf den Inhalt oder die Formwirksamkeit von Erklärungen des Rechtsanwalts, sondern auf die Art und Weise, mithin die Umstände der Umgehung ab.

Die Ahndung einer berufsrechtswidrigen Umgehung des Gegenanwalts kommt nicht nur bei einem vorsätzlich begangenen Verstoß in Betracht. Auch der fahrlässige Berufsrechtsverstoß ist möglich und kann sanktioniert werden.

Sächsischer AGH, Urt. v. 27.2.2015 – AGH 19/13 (1)