Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Pflichtteilsrecht verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das deutsche Pflichtteilsrecht mit der grundgesetzlichen Erbrechtsgarantie und der Testierfreiheit vereinbar ist. Es hat festgestellt, dass die Regelungen zum Pflichtteilsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diesen Grundsätzen nicht entgegenstehen – also verfassungsgemäß sind.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.08.2000 – 1 BvR 2464/97)

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Umgangsverpflichtung

Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben.
(AmtsG Hann. Münden, Urteil v. 7.3.2000 – 6 F 227/98)

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Abfindung und Unterhaltspflicht

Wer im Job eine Abfindung bekommt und unterhaltspflichtig ist, muss entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG). Eine Abfindung sei wie Einkommen zu behandeln und deshalb auf einen angemessenen Zeitraum verteilt zu dem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen.
Im verhandelten Fall war ein geschiedener Ehemann einige Zeit vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Deshalb klagte er auf Reduzierung seines monatlichen Unterhalts. Die Richter sahen jedoch dafür keinen Grund. Im Gegenteil: Da der Mann eine Abfindung bekommen hatte, sprachen sie der Ex-Frau einen erhöhten Unterhalt zu.

Das Gericht ließ insbesondere das Argument des Klägers nicht gelten, er habe den Abfindungsbetrag zum größten Teil für eine bereits seit langem geplante Urlaubsreise, zur Rückzahlung eines Darlehens und zur Vollzahlung einer Lebensversicherung verbraucht. Würden finanzielle Mittel, die unterhaltsrechtlich dem laufenden Einkommen zuzurechnen seien, für Urlaubsreisen oder Ähnliches ausgegeben, könne dieser Umstand nicht den Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau schmälern.
(Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 370/99)

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Schadenersatz bei Unterhaltsmanipulationen

Im Falle von Unterhaltsmanipulationen kann ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen. Das entschied der BGH vor kurzem.
Der ehemalige Ehemann der Klägerin war zu Unterhaltsleistungen in Höhe von 3.900,– DM im Monat verurteilt worden. Sein Einkommen bezog er zu dieser Zeit aus einem Bauunternehmen, welches ihm gehörte. Nachdem er dieses Unternehmen an seine (neue) Lebensgefährtin veräußert hatte, konnte seine Ex- Frau nur noch 1.300,– DM im Monat durchsetzen.
Die so um ihren Unterhalt „betrogene“ Ex- Gattin verlangte nun Schadenersatz von der Lebensgefährtin ihres Verflossenen.
Mit Recht, wie Ihr der BGH nun bescheinigte.
(BGH VI ZR 192/99)

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Einrücken des Erben in genossenschaftliche Stellung des Erblassers

Der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG- Mitglied ist oder wird, rückt in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers ein. Dessen Mitgliedszeit wird dem Erben bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet. Das gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
(BGH, Beschl. v. 16.6.2000 – BLw 12/99)

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Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Gemäß § 1615 Buchst. l BGB hat die Kindesmutter zunächst für die Dauer von 6 Wochen bzw. 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Darüber hinaus hat der Kindesvater Unterhalt zu gewähren, soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie in Folge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist.

Überdies kann sich die das Kind betreuende nichteheliche Mutter frei für die Betreuung des Kindes entscheiden, ohne dass sie auf eine Erwerbstätigkeit bzw. teilweise Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann wegen der Möglichkeit einen Kindergarten oder Verwandte in Anspruch zu nehmen.

Denn bei Betreuung eines Kleinkindes kann generell eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Allerdings kann in Ausnahmefällen, beim Vorliegen besonderer Umstände, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, es erfolgt lediglich Hinweis auf PALANT/Dietrichsen BGB, 59. Auflage, § 1615 l, Randnummer 10.

Wohlgemerkt, es handelt sich hierbei um Sonderfälle, bei denen eine Erwerbstätigkeit der Kindesmutter erwartet werden kann. Andernfalls hat sie einen Unterhaltsanspruch sowohl für das Kind als auch für sich gegen den Kindesvater. Die Höhe ihres eigenen Unterhaltsanspruchs richtet sich nach ihrer eigenen Lebensstellung, also nach ihrem vorher erzielten Einkommen (vergleiche OLG Koblenz FamRZ 2000, 637)oder ihrem Mindestbedarf. Auf die Lebensstellung des Vaters kommt es nicht an. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes und endet 3 Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu verwehren (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB).

Das von der nichtehelichen Mutter bezogene Erziehungsgeld stellt kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.00 – 1 BvR 1709/93).

Ist der Kindesvater nicht leistungsfähig, so hat die Mutter einen Anspruch gegen ihre eigenen Eltern. Diesen gegenüber kann allerdings eine Erwerbsobligenheit für die Kindesmutter schon vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bestehen (vergleiche OLG München, FamRZ 1999, 1166).

Sofern der Kindesvater die Betreuung des Kindes übernimmt, steht ihm der Unterhaltsanspruch für die Betreuung des Kindes gegenüber der Kindesmutter zu.

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Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

In Fällen, in denen eine Rücklagenbildung oder Bestreitung der Kosten aus dem laufenden Unterhalt nicht möglich ist, stellen Konfirmationskosten ebenso wie Kosten für eine Klassenfahrt einen Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten dar.

OLG Dresden Beschluß vom 2.6.99-20 WF 269/99

Dazu meint das OLG Karlsruhe:

Es geht nicht an, generell bestimmte Ereignisse (wie die Krankenhauskosten, Notoperation usw.) als Sonderbedarf und andere Vorkommnisse (wie die Klassenfahrt , Konfirmations-und Kommunionskosten) als laufenden Zusatzbedarf einzuordnen. Vielmehr muß in jedem Einzelfall die Unregelmäßigkeit der Aufwendungen sowie die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs festgestellt und danach das Kriterium des Sonderbedarfs gebildet werden.

OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.8.1999-5 WS 122/99)

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Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht

1. Ist der Lebenssachverhalt, der einem Unterhaltstitel zu Grunde liegt, nachträglich weggefallen, ist der Unterhaltsberechtigte als Abänderungsbeklagter verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die nach seiner Auffassung eine Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht auch während der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur anschließenden Berufsausbildung
(OLG Hamm, Urteil vom 25.2.2000 – 11 UF 264/99)

Sachverhalt: In diesem Fall war Kläger der Vater der am 3.9.1980 geborenen Beklagten. Beide stritten sich um den Unterhalt.
Der Unterhalt der Beklagten, die bei der Mutter lebt, war zuletzt durch den am 8.5.1996 geschlossenen Vergleich geregelt worden. In diesem Vergleich hatte sich der klagende Vater verpflichtet, an seine Tochter ab Mai 1996 monatlich DM 515,00 Unterhalt zu zahlen (DM 615,00 abzüglich DM 100,00 Kindergeldausgleich).
Nachdem der Vater erfahren hatte, dass seine Tochter die Schule abgebrochen hatte, hat er Unterhaltsabänderungsklage erhoben mit dem Ziel, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 1998 entfällt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, seine inzwischen volljährige Tochter müsse sich selbst unterhalten. Außerdem sei er nicht mehr leistungsfähig. Seine Tochter hat sich mit dem Vortrag verteidigt, sie habe die Ausbildung wieder aufgenommen und werde erst ab August 1999 mit dem Beginn einer Ausbildung zur Kauffrau über eigenes Einkommen verfügen.
Das AG hatte die Klage abgewiesen, gegen die Entscheidung hat der Vater der Beklagten mit Erfolg Berufung eingelegt.

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Unterhaltsanspruch eines mdj. Kindes aus erster Ehe gegenüber dem nicht berufstätigen Vater

Ist der einem mdj. Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres mdj. Kind stammt, so kann er dem mdj. Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten und muss jedenfalls den Mindestunterhalt zahlen. Seine Leistungsfähigkeit ist nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.
(OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2000 – 25 WF 249/99; NJW 2000, 2117)

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Titulierungsinteresse des Unterhaltsberechtigten

Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt freiwillig bezahlt, hat der Unterhaltsberechtigte ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung (Urteil, notarielle Urkunde, Urkunde des Jugendamtes) des Unterhaltsanspruches.
(BGH Urteil v. 1. 7.1998 – XII ZR 271/97, JP 1998 526; FamRZ 1998, 1165)