Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

BAG: Internetsurfen während der Arbeitszeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

Die private Nutzung des Internet im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ob die Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt laut BAG von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab (Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06).

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LG Hamburg: Betreiber eines Internetforums muss sich Äußerungen der Nutzer zurechnen lassen

Wer ein Internetforum betreibt, muss sich Äußerungen als eigene zurechnen lassen, die von Nutzern über diese Plattform verbreitet werden. Er kann der Zurechnung nur durch eine konkrete und ausdrückliche, nicht aber durch eine bloß pauschale Distanzierung entgehen. Andernfalls können betroffene Dritte den Betreiber selbst auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 27.04.2007, Az.: 324 O 600/06).

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Keine „Familienhaftung“ bei Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen

Insbesondere größere Medienkonzerne gehen zunehmend massiv gegen Raubkopierer von Musik und Filmen vor, die sich entsprechende Dateien aus den einschlägigen Tauschbörsen des Internets holen. Hierbei wird in der Regel der Anschlussinhaber (meist die Eltern) in Anspruch genommen, obwohl die Raubkopien von den Kindern heruntergeladen wurden. Das Landgericht Mannheim hält die Eltern jedoch nicht in jedem Fall für verantwortlich.

Ein Anschlussinhaber, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, kann nur dann vom Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er gegenüber der Person, die als Täter in Betracht kommt, seine Prüfungspflichten verletzt hat. Innerhalb einer Familie, in der mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen, sind Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeit von deren Alter grundsätzlich zu bejahen, wobei eine ständige Überprüfung des Verhaltens der Kinder nicht zumutbar ist. Gegenüber einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, bedarf es keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internets. Eltern können dann auch nicht für ein Fehlverhalten ihrer Kinder in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Mannheim vom 29.09.2006 7 O 76/06

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Fernabsatzverträge Vertragsrecht

Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt „Widerrufs- und Rückgaberecht“ gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
OLG Hamburg – 14.2.2007 5 W 15/07

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BGH: Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Internetforums bei ehrverletzenden Äußerungen in «Meinungsforen»

Wer ein Internetforum betreibt, kann auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden, die Dritte in das Forum eingestellt haben. Dies gelte auch dann, wenn dem durch die Äußerung Verletzten die Identität des Autors bekannt sei, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Forumbetreiber bleibe dennoch verantwortlich. Auch die Tatsache, dass der ehrverletzende Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden sei, entlaste den Betreiber nicht (Urteil vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06).

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EU will für Internetverträge Verbraucherlandprinzip einführen – Wirtschaft befürchtet «katastrophale Auswirkungen»

Schließt ein ausländischer Kunde einen Vertrag über das Internet, per Telefon oder Telefax ab, hat dies in Zukunft möglicherweise zur Folge, dass sein nationales Recht die Rechtsbeziehungen bestimmt. Denn die Europäische Union plant die Einführung des so genannten strengen Verbraucherlandprinzips für entsprechend zustande gekommenen Verträge, wie das «Handelsblatt» am 21.03.2007 berichtete. Ziel ist eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Unternehmer und Rechtsexperten sprechen dagegen von katastrophalen Auswirkungen für die Wirtschaft.

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AG München: Keine Zahlungspflicht für Leistungen im Internet bei überraschender Klausel in AGB

Versteckt sich die Zahlungspflicht für eine kostenpflichtige Leistung im Internet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall einer Internetnutzerin, die 30 Euro für die Berechnung ihrer Lebenserwartung zahlen sollte (rechtskräftiges Urteil vom 16.01.2007; Az.: 161 C 23695/06).
Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Website bot sie bis zum Oktober 2006 die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.
Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten führte ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch gesondertes Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, in dem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden. Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen werde. Ein Hinweis auf einen «kommerziellen» Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.
Eine Anmeldung sei ohne Weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befinde, urteilte das Gericht.
Zwar könnten grundsätzlich auch Zahlungspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

VonHagen Döhl

Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

Der u. a. für das Namens- und Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren.

Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname grundke.de für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage grundke.de seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
BGH Pressemitteilung 8. Februar

VonHagen Döhl

BGH: Keine verdeckte Online-Durchsuchung auf Computern

Verdeckte Online-Durchsuchungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes unzulässig. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die StPO für eine solche heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde, keine Ermächtigungsgrundlage beinhaltet. Damit war die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss erfolglos, mit dem der Ermittlungsrichter des BGH den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte (Beschluss vom 31.01.2007, Az.: StB 18/06).

VonHagen Döhl

Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet

Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.

Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte Muster für die Widerrufsbelehrung gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 – Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).

(Kammergericht – 5.12.2006 5 W 295/06)