Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Telekommunikation

Wenn ein Teilnehmer die Freigabe des Anschlusses bzw. Zuganges für einen Drittanbieter begehrt und dieses Verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes derart bekräftigt, besteht vor dem Hintergrund des Rechtes auf freien Zugang zu Telekommunikationsleistungen ein durchsetzbares Anbieterwechselrecht dergestalt, dass ohne Einfluss auf den (Fort-)Bestand eines Vertragsverhältnisses zu der Verfügungsbeklagten diese der Aufforderung zur Freischaltung des Anschlusses und Ports Folge zu leisten hat.
AG Hamburg 25.7.2007 6 C 300/07

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Kauf gestohlener Ware bei Ebay nicht strafbar

Wer unwissentlich gestohlene Ware bei Ebay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei auffallend günstigen Angeboten, wenn der Käufer nicht damit rechnet, Diebesgut zu kaufen.
Die Richter sprachen am 28.09.2007 einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben damit eine 1200-Euro- Geldstrafe des Amtsgerichts Pforzheim auf. Der 47-Jährige hatte über das Internetauktionshaus für 670 Euro ein Navigationsgerät ersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar.
In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich „top legalen“ Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei Ebay als „Powerseller“ – also als Verkäufer mit hohem Umsatz – eingestuft und hatte nach dem Ebay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Später stellte sich heraus, dass das Gerät gestohlen war. Nach den Worten des Gerichts ist jedenfalls in diesem Fall nicht nachweisbar, dass der Käufer tatsächlich damit gerechnet hat, Diebesgut zu erwerben.

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Domainname, unberechtigte Namensanmaßung

Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein. (Leitsatz der Redaktion)
(Kammergericht – 10.8.2007 5 W 230/07)

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Unerwünschte eMail-Werbung (Spam)

Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.
Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine „unzumutbare Belästigung“ iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar.
(OLG Hamburg – 29.11.2006 5 U 79/06)

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AG Pforzheim verurteilt Ebay-Kunden wegen Hehlerei

Wer bei Ebay Waren zu einem Schnäppchenpreis ersteigert, kann sich der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB schuldig machen. Das Amtsgericht Pforzheim hat nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Solmecke einen Ebay-Kunden zu 40 Tagen Geldstrafe verurteilt, weil er bei dem Internet-Auktionshaus ein neues Navigationsgerät zu einem Preis von 671 Euro ersteigert hat, obwohl dieses im Geschäft 2.137 Euro kosten würde (Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07).
Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da im Angebot jedoch von einem «toplegalen Gerät» die Rede gewesen sei, habe er gedacht, «es gehe in Ordnung» und dass es sich bei dem Gerät möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware handele. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei Ebay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt.
Das AG war gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hatte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Dies habe er auch billigend in Kauf genommen. Er habe gewusst, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostet. Den eklatanten Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis erachtete das Gericht als geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen.
Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft. Hier habe das Mindestgebot aber bei einem Euro gelegen. Nach seiner eigenen Einlassung habe der Angeklagte sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot «toplegales Gerät» zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Dem Angeklagten sei auch ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft worden sei, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe.
Weiter sei für ihn erkennbar gewesen, dass das Gerät als «nagelneu» verkauft worden und nach Erhalt der Ware auch neuwertig gewesen sei. Der Angeklagte habe sich auch mit den Verkaufspreisen beschäftigt und sei daher in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzuschätzen. Das AG wertete all diese Tatsachen als Indiz dafür, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um eine bloße Schutzbehauptung handelte und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.

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LG Düsseldorf begrenzt Haftung für Betreiber von Internet-Foren

Mit Urteil vom 27.06.2007 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Forums nicht dazu verpflichtet ist, allgemeine Forschungen darüber anzustellen, ob rechtswidrige Äußerungen in seinem Forum enthalten sind. Löscht er entsprechende Äußerungen unmittelbar nach Kenntnis, so genügt er seiner Prüfungspflicht. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen dann nicht (Az.: 12 O 343/06).

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OLG Dresden verneint Haftung des Admin-C für wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain

Der so genannte Admin-C, der administrative Ansprechpartner einer Domain, haftet nicht für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain. Diese Auffassung habe das Oberlandesgericht Dresden in einer mündlichen Verhandlung vom 03.07.2007 zu dem unter dem Aktenzeichen 14 U 521/07 laufenden einstweiligen Verfügungsverfahren geäußert.
Dem Admin-C seien keine Prüfungspflichten im Hinblick auf den Inhalt der Webseite zumutbar, habe das OLG argumentiert. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche rechtlichen Möglichkeiten der Admin-C habe, um im Vorfeld auf den Webinhalt einzuwirken. Die Richter haben laut Anwalt des Beklagten angekündigt, entsprechend zu urteilen. Darauf habe die Verfügungsklägerin die Berufung zurückgenommen. Damit könne in dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Entscheidung des OLG nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine Klage in der Hauptsache sei aber immer noch möglich.

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Telemediengesetz verabschiedet

Der deutsche Bundestag hat das Telemediengesetz (TMG) verabschiedet. Teledienste und Mediendienste sind nunmehr im Begriff der Telemedien zusammengefasst.
Eine weitere Neuerung betrifft die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam), die jetzt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Mit der jetzt vom Bundestag verabschiedeten Regelung im Telemediengesetz darf bei E-Mails zukünftig in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht enthält das TMG nunmehr eine Öffnungsklausel, wo
nach personenbezogene Daten in zwei Fällen offenbart werden müssen: Zum einen gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und zum anderen gegenüber Privaten, wenn dies zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich“ ist.
Das Telemediengesetz ist zeitgleich mit dem 9. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien am 1. März 2007 in Kraft getreten. Beide Regelwerke ergänzen sich und lösen bisherige Bestimmungen ab. Seit diesem Zeitpunkt finden das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) keine Anwendung mehr.

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Abmahnfalle Email

Was so mancher Unternehmer nicht weiß: Seit Jahresbeginn sind in geschäftlichen Emails die gleichen Angaben zu machen, die auch auf Geschäftsbriefen erforderlich sind. Das schreibt das „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) seit dem 1. Januar 2007 vor.
Die Pflichtangaben sind für alle geschäftliche E-Mails von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind verbindlich (z. B. Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen). Nicht betroffen sind Freiberufler, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, für die sich aber ähnliche Pflichten aus anderen Vorschriften, z.B. § 15b GewO ergeben können.
Sollten die Angaben nicht vollständig sein, droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Anzugeben sind dieselben Angaben, die auch auf einem offiziellen Briefbogen stehen müssen. Die detaillierten Anforderungen hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab.
Die Angaben müssen in der E-Mail deutlich lesbar enthalten sein. Die Übermittlung in Form einer angehängten Visitenkarte genügt wahrscheinlich nicht, da nicht jeder diese Visitenkarte öffnen kann. Ein Link auf das Impressum der Unternehmenswebsite, das die Angaben enthält, dürfte ebenfalls nicht ausreichen. Es ist darum empfehlenswert, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen.

VonHagen Döhl

Fehlende Handbücher beim Computer- und Softwarekauf

Beim Kauf einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage fehlt es an der Ablieferung, solange die zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörende Lieferung der Hard- und Softwarehandbücher nicht erfolgt ist.
(BGH, Urteil vom 04.11.1992 – VIII ZR 165/91)