Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Suchmaschinen nur bedingt für Markenrecht verletzende Links haftbar

Der Betreiber einer Suchmaschine kann für Markenrecht verletzende Querverweise nur haftbar gemacht werden, wenn der Gesetzesverstoß auch für den juristischen Laien erkennbar war. Mit dieser Begründung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage des Inhabers einer geschützten Software-Marke abgewiesen, der für seine fragwürdige Abmahnpraxis berüchtigt ist. Der Betreiber der Suchmaschine hat den beanstandeten Querverweis beseitigt, wollte aber für die Kosten der Abmahnung nicht aufkommen. Das Gericht verglich den Betrieb einer Suchmaschine mit der Herausgabe eines Branchenbuches. Auch dessen Vertreiber müsse nur für „ganz offensichtliche Verletzungshandlungen der von ihm benannten Dritten“ haften.
(Az.: 7 HKO 12081/00)

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Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll isoliert an einen Verbraucher veräußert.

Die klagende Microsoft Corporation unterhält für die von ihr entwickelte und vertriebene Software wie auch sonst in der Branche üblich einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sog. Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Diese OEM-Versionen (OEM = Original Equipment Manufacturer) werden von hierzu autorisierten Unternehmen hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller ausgeliefert. Nach den Verträgen, die Microsoft mit dem Herstellern sowie mit den Zwischenhändlern und den großen PC-Herstellern schließt, dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit einem neuen PC vertrieben werden. Einen entsprechenden Hinweis läßt die Klägerin auf die Verpackung der Software aufdrucken.

Die Beklagte, ein in Berlin ansässiger Hardwarehersteller, hatte von einem Zwischenhändler OEM-Versionen des Betriebssystems der Klägerin (MS-DOS & MS Windows for Workgroups) erworben. Sie veräußerte ein Exemplar isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nahm sie daraufhin wegen einer Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte an der Software auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Da sie so ihr Standpunkt die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung mit einem PC zugelassen habe, sei die von ihr gegebene Erlaubnis zur Weiterverbreitung beschränkt erteilt. Auch der beklagte PC-Hersteller habe nur ein solches beschränktes Nutzungsrecht erhalten und durch den isolierten Weiterverkauf in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf den Erschöpfungsgrundsatz, nach dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie ein Computerprogramm ohne Beschränkung weitervertrieben werden könne, wenn es erst einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sei. Mit seinem gestern verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Klage von Microsoft abgewiesen. Dabei ist der BGH ohne weiteres davon ausgegangen, daß das in Rede stehende Programm Urheberrechtsschutz genießt. Nachdem das von der Beklagten isoliert vertriebene Exemplar des Betriebsprogramms mit Zustimmung der Klägerin in den Handel gelangt sei, könne diese aber den weiteren Vertrieb nicht mit Hilfe des Urheberrechts kontrollieren. Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechts einräumung Einfluß auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen. Im Interesse der Verkehrsfähigkeit der Waren sehe das Gesetz dann aber eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor. Die sachliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung der Rechtseinräumung könne die Wirkungen dieser Erschöpfung nicht verhindern, wenn das fragliche Werkstück wie hier mit Zustimmung des Berechtigten in den Handel gelangt sei. Der Bundesgerichtshof hat im übrigen das Argument der Klägerin nicht gelten lassen, sie sei im Interesse der Bekämpfung der Softwarepiraterie auf einen gespaltenen Vertrieb angewiesen. Wenn die Klägerin ihre Programme verbilligt an PC-Hersteller abgebe, um eine Erstausrüstung der PC mit Microsoft-Produkten zu fördern, sei nicht einzusehen, warum nicht auch Interessenten an einer isolierten Programmkopie in den Genuß des günstigeren Preises kommen sollten. Das Interesse eines Herstellers, verschiedene Marktsegmente mit unterschiedlichen Preisen zu bedienen, werde auch sonst von der Rechtsordnung nicht ohne weiteres geschützt.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 – 1 ZR 244/97 )

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Landgericht Köln verbietet Power-Shopping

Nach Auffassung des LG Kölns handelt es sich beim Power-Shopping um ein „sittenwidriges Ausnutzen der Spiellust“ der Verbraucher, da deren Kaufentschluss „unsachgemäß beeinflusst“ werde. Es bestehe die Gefahr, dass das Urteil der Verbraucher durch den „unsachgemäßen Anreiz“ getrübt werde. Beim Power-Shopping seien durch Erhöhung der Verkaufszahlen Preisersparnisse von fast 50 Prozent möglich
(LG Köln 33 O 180/00)

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Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) II

vgl. auch Beitrag zur Entscheidung des LG Kiel (Spamming I)

Im Gegensatz zu der weiter unten am 13.8.2000 eingefügten Entscheidung des LG Kiel vom 20.6.2000 ist das LG Berlin -wie jetzt veröffentlicht wurde- der Auffassung, dass die unaufgeforderte Zusendung von werbenden Emails eine Störung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des EWmpfängers darstellt und dieser deshalb einen einklagbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Absender hat.

(LG Berlin Beschl. v. 30.12.1999 – 15 O 396/99 ; ebenso: AG Brakel, NJW 1998,3209)

Hinweis: Diese Entscheidung bestätigt ein Urteil des Amtsgerichtes Kiel. Ganz überwiegend wird in dem Spamming aber in der Literatur eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB gesehen. Auch liegt darin nach herrschender Meinung ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG. Letzteren kann aber nicht der Empfänger, sondern nur ein Mitbewerber (Konkurent des Absenders) geltend machen.

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Markenname als METATAG

Eine verbotene Markennutzung liegt vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internetseite eine mit einem Markennamen verwechselbare Zeichenfolge als Metatag – also als maschinenlesbares Suchwort – verwendet wird. Die in Maschinensprache lesbare Bezeichnung ist ebenso verwechselbar wie die in Schriftzeichen sichtbare.
Verwechslungsgefahr liegt insbesondere vor, wenn die vom Benutzer einer Suchmaschine eingegebene Nennung von der Suchmaschine mit der Webseite des Markenverletzers so zusammengeführt wird, dass der falsche Eiundruck entsteht, als seien dort Waren des Inhabers der Markenrechte erhältlich.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 6 U 4123/99)

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Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Die Bundesregierung hat am 16.8.2000 den Entwurf des o.g. Gesetzes verabschiedet, dass damit zur Beschlussfassung dem Bundestag vorgelegt wird. Es soll die Sicherheitsstrukturen der sogenannten „qualifizierten elektronischen Signaturen“ regeln.

Die von solchen Signaturen ausgehenden Rechtswirkungen (Welche Erklärungen kann ich durch meine elektronische Unterschrift abgeben?) werden aber durch dieses Gesetz nicht bestimmt. Dies soll vielmehr im Rahmen eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes geschehen. Auch dazu soll zeitnah ein Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.
(Quelle: NJW 2000, 37)

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Email- Werbung: Unterlassungsanspruch des Empfängers (Spamming) I

Dem Empfänger unaufgeforderter Email- Werbung steht gegen den Absender kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 FARL zu. Die unaufgeforderte Versendung von Emails stellt keinen Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut dar. Insbesondere sei durch die Email- Werbung weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
(LG Kiel, Urt. v. 20.6.2000 – 8 S 263/99)

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Registrierung von Domain-Namen

Wer sich nach ohne nachvollziehbares eigenes Interesses einen Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleich lautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2000, 6 W 33/00).

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Ortsname als Domain

Eine Internetadresse stellt sich als namensähnliche Kennzeichnung und nicht lediglich als Buchstabenkombination dar. Darauf stützt das OLG Brandenburg eine Entscheidung, nachder der namensmäßige Gebrauch eines Ortsnamens durch einen Dritten eine unbefugte Nutzung und damit eine Verletzung des Namensrechtes der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann also nicht nur die Unterlassung des Gebrauches dieses Domain- Namens, sondern auch die Freigabe der Rechte an der Domein beanspruchen. (OLG Brandenburg, Urteil v. 12.4.2000 – 1 U 25/ 99)

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der inzwischen herschenden Rechtssprechung auch anderer Oberlandesgerichte.
Da das Namensrecht nicht nur den Gemeinden zusteht können auch andere zuweisbare Namensrechte wohl auf diese Rechtssprechung gestützt werden.

VonHagen Döhl

Markenverletzung durch Internet- Metatags

Eine Markenbenutzung liegt auch schon dann vor, wenn im nicht sichtbaren Teil einer Internet- Seite ein Markenname als Metatag, d.h. als bloßes Suchwort verwendet wird.
(OLG München Urteil vom 6.4.2000 – 6 U 4123/99 – nicht rechtskräftig)