Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Beweislast, Internetversteigerung

1. Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein.

2. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort auszuspähen (Stichwort z. B. Trojaner und Passwortklau) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.
(OLG Naumburg – 02.03.2004 9 U 145/03)

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Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung bei eBay

Eine negative Bewertung bei eBay stellt eine Nebenpflichtverletzung aus dem geschlossenen Kaufvertrag dar, wenn sie unsachliche, überspitzte und mehrdeutige Meinungsäußerungen enthält.

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer negativen Bewertung beim Internetauktionshaus eBay. Sie bot unter ihrem Mitgliedsnamen ein Buch zur Versteigerung an. Der Beklagte gab unter seinem Mitgliedsnamen das Höchstgebot ab, so dass ein wirksamer Kaufvertrag über das Buch zu einem Preis von 3.00 € zustande gekommen war. Beide Parteien waren unter Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zuvor als Nutzer angemeldet. Bezahlung erfolgte erst mehrere Wochen nach Vertragsschluss nach mehrmaliger Aufforderung durch die Klägerin. Das Buch ist sodann übersandt worden. Alle zur Zahlung erforderlichen Daten waren bei eBay hinterlegt. Der Beklagte bewertete noch vor Bezahlung die Klägerin mit Negativ und dem Kommentar: „Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!!“, was bei der Klägerin zu einem Gesamtbewertungsprofil von damals 98,5 % positiv führte, im Übrigen wies das Bewertungsprofil der Klägerin nur positive Bewertungen auf. Mit Schreiben vom 25.12.2003 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sein Einverständnis mit Löschung der Eintragung zu erklären, die dieser jedoch verweigerte.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg.
(AG Erlangen, Urteil v. 26.5.2004 – 1 C 457/04)

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Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer – grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
(BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 375/03)
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 127/2004

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Versendung einer einzigen unerwünschten Werbemail kann Unterlassungsansprüche auslösen

Sendet jemand einem Unternehmen eine Werbe-E-Mail, ohne hierfür eine Genehmigung des Unternehmens zu haben, liegt auch nach dem neuen Wettbewerbsrecht ein Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Das Unternehmen hat schon bei Übersendung nur einer einzigen E-Mail, die unerwünschte Werbung beinhaltet, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Versender. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.09.2004

Die Vorinstanz hatte demgegenüber ein Versprechen des Versenders, den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen, für ausreichend erachtet, zumal eine einzige E-Mail den Empfänger nur geringfügig beeinträchtigen könne. Anders sieht dies das OLG: nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung banne die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Zusendung weiterer Werbe-Mails. Auf die bloße Zusicherung des Versenders müsse sich der Betroffene nicht verlassen. Nur wenn der Empfänger eingewilligt habe, dürfte an ihn Werbung verschickt werden. Dies allerdings müsse der Versender nachweisen. Hierfür müssten konkrete Umstände dargelegt werden. Ein lediglich vermutetes Interesse des Empfängers an der Werbung genüge nicht. Auch sei die Übersendung nur einer einzigen Werbemail nicht als geringfügig einzustufen, so das OLG. Die einzelne E-Mail dürfe nicht isoliert, sondern müsse als Teil des zu bekämpfenden Spammings betrachtet werden.
(Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 22.09.2004 I-15 U 41/04)

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OLG Hamm spricht Web-Grafiken Urheberrechtsschutz ab

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm könnten Web-Grafiken häufig keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Auch sei es für Unternehmen wettbewerbsrechtlich zulässig, von den Seiten der Konkurrenz solche Bilder zu übernehmen. Das Gericht habe mangels Schöpfungshöhe den Urheberrechtsschutz verneint. Die Grafiken seien zudem nur das Ergebnis eines Computerprogramms .

Sachverhalt
Die Klägerin hatte eine Website online gestellt, die unter anderem drei Computergrafiken enthielt, die sie nach eigenen Angaben mit großem Aufwand bearbeitet und erstellt hatte. Insgesamt hat die Klägerin nach eigenen Angaben für die Erstellung der Website einen Betrag von 15.000 Euro aufgewendet. Die drei Grafiken sowie die Stylesheets der Seite, also Layout-Anweisungen, wurden von dem Beklagten, zu dem die Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis steht, auf ihrer Webseite übernommen. Die daraufhin eingereichte Unterlassungsklage wurde in erster Instanz vom Landgericht Bochum als unbegründet abgewiesen.
Auch das OLG Hamm versagte nun urheberrechtlichen Schutz aus §§ 2, 3 Urheberrechtsgesetz. Es sei nicht ersichtlich, dass für ihre Erstellung eine Kunstfertigkeit erforderlich sei, über die nicht jeder verfüge. Ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG sei ebenfalls nicht zu gewährt worden, so «heise.de» unter Berufung auf das OLG Hamm. Die Richter hätten die Computergrafiken als Resultat eines Programms und nicht etwa als eigene Leistung des Designers eingestuft. Auch hätte die Beklagte nicht die ganze Webseite der Konkurrenz übernommen, sondern nur kleine, allein nicht schutzfähige Teile. Nachdem die Richter auch die gesamte Seite nicht als Kunstwerk einstuften, sei die Nachahmung auch nach Wettbewerbsrecht nicht beanstandet worden. Einen Unterlassungsanspruch aus § 6 UWG verneinte das OLG ebenfalls.
(Oberlandesgerichts Hamm Urteil vom 24.08.2004 – 5 U 51/04)

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Zahlungspflicht bei 019-Verbindungsaufbau

Soweit der Kunde sich fachmännisch beraten und seine Telefonanlage mit einer Sperre gegen den missbräuchlichen Verbindungsaufbau durch 0190-Nummern versehen lässt, ist er zur Zahlung der dennoch entstandenen Verbindungsentgelte selbst dann nicht verpflichtet, wenn die Umgehung der Sperre durch Manipulation seines Mitarbeiters vorgenommen worden sein sollte.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 19.4.2004 – 1 U 235/03)

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Falsche Preisangabe im Internethandel – karstadt.de

Es kann dahinstehen, ob durch die sofortige elektronische Bestätigung der Bestellung einer Ware zu einem versehentlich um zwei Kommastellen falsch angegebenen Preis ein Kaufvertrag zustande kommt; er ist jedenfalls gem. § 120 BGB anfechtbar.
Im vorliegenden Fall hat ein Internetnutzer über die Internetadresse www.karstadt.de Speichermodule zum Preis von 1,88 € bestellt – und zwar 99 Stück, also zu einem Gesamtpreis von 186,12 €.
Wenige Sekunden später erhielt er eine elektronische Mitteilung, die als Auftragsbestätigung bezeichnet war und die Annahme der Bestellung bestätigte. Einige Tage später erhielt er eine E-Mail, mit der die Beklagte mitteilte, dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden ein Fehler auf der „Page“ vorhanden gewesen sei, der das Komma im Preis um zwei Stellen nach vorn verschoben habe.
Der Kunde verlangte Schadenersatz wegen eines Deckungskaufes für 188,00 € je Modul in Höhe von insgesamt 18.425,88 €. Er hat den Prozess allerdings verloren.
(OLG Hamm, Urteil v. 12.1.2004 – 13 U 165/03)

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Veräußerung über Internetplattform eBay keine Versteigerung

Eine Veräußerung von Waren über die Internetplattform eBay stellt weder bei Verwendung der dort angebotenen Option für den „Sofortkauf“ noch bei der Einstellung der Ware zu einem Mindestpreis für einen bestimmten Zeitraum innerhalb dessen Interessenten diesen über einen höheren Preis bieten können eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar.
Gewerblich tätige Anbieter, die sich der Internetplattform eBay zur Veräußerung ihrer Waren bedienen, müssen deshalb Verbraucher gegenüber einen Widerrufs -bzw. Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres Angebotes entsprechend belehren.
(LG Memmingen Urteil vom 23.06.2004 – 1h o 1016/04 /nicht rechtskräftig)

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BGH erklärt AGB-Klausel zur Beweislastüberbürdung bei Telekommunikationsleistungen für unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, dass bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
(BGH, Urteil vom 24.06.2004 – III ZR 104/03)

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0190-Nummern / Dialer

Ist die Telefonanlage eines Gewerbebetriebes mit einer Sperre gegen 0190-Verbindungen ausgestattet, hat der Inhaber den Missbrauch seines Telefonanschlusses nicht zu vertreten, wenn durch unbemerkte Manipulation der Sperre durch einen Dritten gleichwohl Verbindungen zu 0190-Nummern hergestellt werden.
(OLG Frankfurt – 19.4.2004 1 U 235/03)